Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Heinz P*****, und 2.) Lore P*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1.) Peter S*****, und 2.) N***** AG *****, vertreten durch Ferner Hornung Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2008, GZ 3 R 189/07w 27, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Beklagten hätten ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht genügt, steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Aufklärungs- und Beratungspflichten im Zusammenhang mit Anlagegeschäften im Einklang. Danach wird die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten von einer Reihe von Faktoren beeinflusst, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen und demnach entscheidend von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängen (RIS Justiz RS0119752; vgl auch RS0029601). Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Aufklärungspflichten umso weiter reichen, je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde ist (RIS Justiz RS0026135 [T12]). Von einer groben Fehlbeurteilung kann angesichts der Tatsachen, dass den Klägern keinerlei Garantie für eine Mindestperformance von sechs Prozent pa gegeben wurde und ihnen bei Abschluss der Versicherungsverträge ohnehin bekannt war, dass bei derartigen Veranlagungen auch das eingesetzte Kapital gefährdet sein könnte, keine Rede sein. Aufgrund eben dieser Tatsachenfeststellungen kommt der erstmals im Revisionsverfahren aufgeworfenen Frage der Risikoträchtigkeit der hier zu beurteilenden fondsgebundenen Lebensversicherungen keine Entscheidungsrelevanz zu. Die Rechtsausführungen der Revisionswerber zu den Fragen der gebotenen Aufklärung und des Haftungs- und Beratungsmaßstabs bei der Auswahl von fondsgebundenen Lebensversicherungen setzen sich über die Feststellungen hinweg, dass den Klägern das Risiko eines Kapitalverlusts ohnehin bekannt war und ihnen keinerlei Garantie für eine Mindestrendite von sechs Prozent gegeben wurde. Insofern ist ihre Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Die Kritik der Kläger an der Feststellung, dass ihnen bekannt gewesen sei, dass bei derartigen Veranlagungen auch das eingesetzte Kapital gefährdet sein könne, übersieht, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanzen vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden kann.
Soweit die Kläger neuerlich (wie schon in der Berufung) das Unterlassen einer Feststellung über die erfolgte Erstellung eines Anlageprofils als sekundären Verfahrensmangel rügen, sind sie - wie schon vom Berufungsgericht - darauf hinzuweisen, dass sie zur Frage der Erhebung des Anlageprofils im erstinstanzlichen Verfahren keine Behauptungen erhoben haben und dieses Tatsachenvorbringen daher dem Neuerungsverbot unterliegt.
Mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes ist die außerordentliche Revision der Kläger daher zurückzuweisen.
Rückverweise
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