Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Biser B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Jänner 2008, GZ 42 Hv 115/07y-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Biser B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (A I), der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (A II), des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A III), des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (B) sowie des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien
A. die Nataliya A*****
I. Mitte Juni 2007 dadurch, dass er der Genannten zwei Ohrfeigen versetzte, nachdem er von ihr gefordert hatte, mit ihm zu schlafen, und gegen ihren Willen einen Geschlechtsverkehr durchführte, mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt;
II. zu nachstehenden Zeiten dadurch, dass er die Genannte an den Haaren riss und unter Versetzen von Schlägen gegen das Gesicht äußerte, sie „solle auf den Strich gehen", mit Gewalt zur Ausübung der Prostitution zu nötigen versucht, und zwar
III. am 12. Juli 2007 der Genannten mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem er ihr Schläge und Stöße gegen den Körper versetzte und unter Einsatz von Körperkraft ein Mobiltelefon im Wert von ca 70 EUR entriss;
B. am 28. Juni 2007 fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Kappe im Wert von 10 EUR, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigten der C***** GmbH Co KG weggenommen.
C. am 26. Oktober 2007 dadurch, dass er versuchte, gegen den Widerstand von Bezirksinspektor Ernst W*****, der ihm untersagt hatte, den Haftraum zu verlassen, die Tür des Haftraums aufzudrücken und den Beamten zur Seite zu schieben, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht.
Der dagegen gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Entgegen der Mängelrüge (Z 5) setzten sich die Tatrichter mit der kontradiktorischen Aussage der Zeugin Nataliya A***** ausdrücklich auseinander (vgl US 10), sodass die behauptete Unvollständigkeit nicht vorliegt.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet Feststellungsmängel zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 142 Abs 2 StGB, übergeht aber dabei die Konstatierungen, wonach das Tatopfer infolge der Gewalteinwirkungen Hämatome im Gesicht erlitten hatte (US 7). Weshalb auf der Basis dieser vom Nichtigkeitswerber ignorierten Urteilsannahmen unbedeutende Folgen vorliegen sollten, wird im insoweit unbestimmt und undeutlich ausgeführten Rechtsmittel nicht dargelegt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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