Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** S***** L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Anton Moser und Mag. Hubert Schmidhuber, Rechtsanwälte in Traun, gegen die beklagte Partei H***** S.L. A***** I*****, wegen 1.550 EUR sA, über den Antrag der klagenden Partei gemäß § 28 JN, den Beschluss
gefasst:
Der Antrag der klagenden Partei, der Oberste Gerichtshof möge für diese Rechtssache das Bezirksgericht Enns als örtlich zuständiges Gericht bestimmen, wird abgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin hat beim Bezirksgericht Enns am 11. 3. 2008 gegen die Beklagte die Klage auf Zahlung von Frachtlohn erhoben, und zwar - nach den Klagsbehauptungen - aus einem Beförderungsvertrag im Sinn des Art 1 CMR für einen von Spanien nach Wien durchgeführten Transport. Die Klägerin hat mit ihrer Klage den Antrag verbunden, für diese Rechtssache gemäß § 28 JN das Bezirksgericht Enns als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
Für die beantragte Ordination fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen:
Mit der ZVN 2004, BGBl I 128/2004, wurde im § 101 JN für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, das Gericht als örtlich zuständig normiert, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Dieser Gerichtsstand gilt für Klagen, die nach dem 31. 12. 2004 bei Gericht einlangen.
Nach den Klageangaben existiert daher zur Entscheidung über die Klage ein örtlich zuständiges inländisches Gericht, weshalb es nach geltender Rechtslage einer Ordination gemäß § 28 JN nicht bedarf (5 Nc 10/05y).
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