Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. E. Solé als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 32 Cg 4/07d anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang W*****, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 22.738,18 EUR sA, folgenden
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Gemäß § 12 Abs 1 StEG ist auf das Verfahren gegen den Bund ua § 9 Abs 4 AHG anzuwenden, wonach ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung einer Rechtssache zu bestimmen ist, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären.
Im vorliegenden Fall wird der Anspruch auf die im Verfahren des Landesgerichts Wr. Neustadt, *****, wegen § 209 StGB verhängte Haft in der Zeit vom 7. 8. 2001 bis 7. 9. 2001 und die in diesem Verfahren mit Urteil vom 24. 8. 2001 erfolgte Verurteilung des Klägers zu 15 Monaten Haft, davon 14 Monate bedingt, die das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 23. 10. 2001 zu ***** - unter Verringerung der bedingten Strafnachsicht aufgrund eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft auf 10 Monate - bestätigte, gestützt. Nach dem Vorbringen des Klägers stellte der EGMR fest, dass der Kläger durch die Verurteilung im obigen Verfahren in seinen Grundrechten gemäß Art 8, 14 EMRK verletzt worden sei. In einem daraufhin eingeleiteten Erneuerungsverfahren gemäß §§ 363a ff StPO seien diese Entscheidung sowie das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Wien durch den Obersten Gerichtshof aufgehoben und der Kläger im erneuerten Verfahren nach § 227 StPO außer Verfolgung gesetzt worden.
Nach § 1 StEG haftet der Bund für Schäden durch den Entzug der persönlichen Freiheit zum Zweck der Strafrechtspflege oder durch eine strafgerichtliche Verurteilung. Der Kläger stützt hier seine Entschädigungsklage sowohl auf den Fall der ungerechtfertigten Haft (§ 2 Abs 1 Z 2 StEG) als auch jenen der Außerverfolgungsetzung nach Erneuerung des Verfahrens (§ 2 Abs 1 Z 3 StEG) und wendet sich daher auch gegen die die erstinstanzliche Verurteilung bestätigende Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Wien. Die Delegierung der Sache an ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien gelegenes erstinstanzliches Gericht ist daher geboten.
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