Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Petar P***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 32 U 208/06y des Bezirksgerichtes Donaustadt, über die vom Generalprokurator gegen die Durchführung der Hauptverhandlung am 21. Dezember 2006 sowie die anschließende Urteilsfällung in Abwesenheit des Beschuldigten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, zu Recht erkannt:
In der Strafsache gegen den am 27. Juli 1987 geborenen Petar P*****, AZ 32 U 208/06y des Bezirksgerichtes Donaustadt, verletzen die Durchführung der Hauptverhandlung am 21. Dezember 2006 sowie die anschließende Urteilsfällung in Abwesenheit des Beschuldigten das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 32 Abs 1 iVm 46a Abs 2 JGG. Dieses Urteil vom 21. Dezember 2006, GZ 32 U 208/06y-10, wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Donaustadt verwiesen.
Gründe:
Im Verfahren zum AZ 32 U 208/06y des Bezirksgerichtes Donaustadt liegt dem am 27. Juli 1987 geborenen Petar P***** das am 18. März 2006 verübte Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zur Last (Antrag auf Bestrafung ON 3). Die Hauptverhandlung vom 5. Oktober 2006, bei welcher der unvertretene Beschuldigte anwesend war, wurde zur Abklärung eines allfälligen diversionellen Vorgehens nach § 90f StPO auf unbestimmte Zeit vertagt (ON 7). Zu einem Beschluss auf vorläufige Verfahrenseinstellung nach § 90f Abs 1 StPO iVm § 90b StPO kam es jedoch nicht, weil der Beschuldigte auf eine darauf abzielende „Mitteilung" (ON 8) nicht reagierte. Der für den 21. Dezember 2006 anberaumten Hauptverhandlung blieb P***** unentschuldigt fern, worauf diese Verhandlung gemäß § 459 StPO in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt (ON 9) und ein Abwesenheitsurteil (ON 10) gefällt wurde, welches in Rechtskraft erwuchs (ON 16).
Die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und das hierauf ergangene Urteil stehen - wie der Generalprokurator zutreffend ausführt (§ 33 Abs 2 StPO) - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Für den zum Verhandlungszeitpunkt 19-jährigen Beschuldigten galten die Verfahrensbestimmungen für junge Erwachsene nach § 46a JGG. Gemäß § 32 Abs 1 JGG iVm § 46a Abs 2 JGG ist § 459 zweiter und dritter Satz StPO in Strafsachen junger Erwachsener nicht anzuwenden. Die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten war daher unzulässig, das anschließend ergangene Urteil gemäß § 32 Abs 1 letzter Halbsatz JGG nichtig (vgl Schroll in WK² JGG § 46a Rz 6; 12 Os 29/05i; 12 Os 99/05b; 14 Os 105/06g).
Die Feststellung der Gesetzesverletzung war in Ausübung des dem Obersten Gerichtshof zukommenden Ermessens mit konkreter Wirkung zu versehen (§ 292 letzter Satz StPO).
Bemerkt sei, dass jeglicher Nachweis dafür fehlt, die „Mitteilung" ON 8 sei dem Beschuldigten (bei dem es mehrfach zu Zustellanständen kam - vgl rückgelangte Ladung für die Hauptverhandlung vom 31. Juli 2006 sowie ON 14) tatsächlich zugekommen. Es bleibt daher allenfalls abzuklären, ob der junge Erwachsene der angebotenen Diversion zustimmt (aus S 51 ist dies nicht abzuleiten). Die vorläufige Einstellung nach §§ 90b, 90f Abs 1 StPO hätte neben den sonstigen Erfordernissen überdies die vorherige Zahlung der Pauschalkosten zur Voraussetzung (§ 388 Abs 1 StPO; vgl Schroll, WK-StPO § 90f Rz 12, § 90j Rz 2).
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