Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solè als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Adam A*****, vertreten durch Dr. Helmut Valenta, Dr. Gerhard Gferer, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Antragsgegner Alexander P*****, vertreten durch Dr. J. Buchmayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Vaterschaft, den Beschluss
gefasst:
Die Revisionsrekursbeantwortung des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Begründung:
Langt - wie hier - die nicht freigestellte und daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO keinesfalls zu honorierende Revisionsrekursbeantwortung des Rechtsmittelgegners erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses beim Obersten Gerichtshof ein, so ist sie wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0043690 [T4]).
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