Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erwin H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vorletzter Fall, Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 15. Juni 2007, GZ 35 Hv 108/07f-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin H***** des Verbrechens des teils beim Versuch gebliebenen (§ 15 StGB) gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vorletzter Fall, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Rechtzeitig angemeldet hat der Angeklagte dagegen lediglich Berufung (ON 14), nicht jedoch Nichtigkeitsbeschwerde (§ 284 Abs 1 StPO). Diese (ON 16) war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a Z 1 erster Fall, 285d Abs 1 Z 1 StPO), zumal der angefochtenen Entscheidung keine amtswegig aufzugreifende Nichtigkeit anhaftet (§ 290 Abs 1 Satz 2 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Erledigung der Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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