Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und Mag. Johann Schneller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gertrude S*****, vertreten durch Hirtzberger Sacha Katzensteiner Rechtsanwälte GmbH in Krems, wider die beklagte Partei Roland T*****, vertreten durch Foidl Trappmaier, Rechtsanwälte in Wien, wegen 2.122,22 EUR brutto s.A. abzüglich 323,84 EUR netto über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 1.086,93 EUR brutto) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Mai 2007, GZ 10 Ra 19/07y-19 den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Mit ihren Ausführungen, es fehle Rechtsprechung dazu, ob unter der in § 4 Abs 1 EFZG genannten Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines Gemeindearztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit auch die vom Beklagten verlangte „Krankmeldung" zu verstehen sei, setzt sich die Revision über die Feststellungen der Vorinstanzen hinweg: Nach diesen Feststellungen forderte der Beklagte die Klägerin - die sich am 5. 2. oder 6. 2. 2005 telefonisch krank gemeldet hatte - mehrfach auf, ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Entgegen ihren Zusagen legte die Klägerin bis 7. 3. 2005 eine entsprechende Bescheinigung nicht vor.
Die auf diesen Feststellungen beruhende Beurteilung der Vorinstanzen, die Klägerin habe für den Zeitraum von 5. 2. bis 7. 3. 2005 keinen Entgeltfortzahlungsanspruch, weil sie ihrer Verpflichtung nach § 4 Abs 1 EFZG nicht nachgekommen sei, entspricht der klaren Anordnung in § 4 Abs 4 EFZG und wirft keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung auf.
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