Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ioan S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 13. März 2007, GZ 12 Hv 203/06f-86, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss gemäß § 285a Z 2 StPO und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht bewilligt.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz wurde Ioan S***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.
Noch in der Hauptverhandlung vom 13. März 2007 meldete der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, ohne diese Rechtsmittel jedoch inhaltlich auszuführen (S 86/III). Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 30. April 2007, GZ 12 Hv 203/06f-88, wies der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 2 StPO iVm § 285b Abs 1 StPO und § 344 StPO zurück. Nach Zustellung dieser Entscheidung erhob der Angeklagte Beschwerde nach § 285b Abs 2 StPO, stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte unter einem die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung aus.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu, zumal sie sich in einer Erklärung der Versäumung der Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel und damit inhaltlich in einer Antragstellung nach § 364 Abs 1 StPO erschöpft.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt keine Berechtigung zu.
Der Verteidiger führt dazu aus, dass er einer langjährigen Gepflogenheit folgend das Kuvert mit der Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel am 23. April 2007 mit einer beigehefteten, noch nicht unterfertigten Einschreibebestätigung in einen Postkasten neben seiner Kanzlei eingeworfen habe. Gleichzeitig habe er einer Büroangestellten den Auftrag erteilt, ein Exemplar der Rechtsmittelausführung vorab per Telefax an das Gericht zu versenden. Dies habe die ansonsten sehr gewissenhaft arbeitende Kanzleiangestellte aber offenbar überhört.
Das Einwerfen eines an das Gericht gesendeten Poststückes in einen Briefkasten ohne Kontrolle, ob das Postamt F***** die angeblich vereinbarte „unkonventionelle" Rückübersendung einer Bestätigung der Postaufgabe tatsächlich vorgenommen hatte, und der bloße Auftrag zu einer Übersendung der Rechtsmittelausführung per Fax ohne Überprüfung einer tatsächlichen Faxübertragung begründen einen groben Verstoß gegen die anwaltliche Diligenzpflicht. Dieses durch Bescheinigungsmittel im Übrigen nicht untermauerte Vorbringen dokumentiert ein Handeln, das mit anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Widerspruch steht. Von einem Versehen bloß minderen Grades kann daher keine Rede sein, sodass der Nachweis iSd § 364 Abs 1 Z 1 StPO misslungen ist.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die jedenfalls rechtzeitig angemeldete Berufung (§§ 344, 285i StPO iVm § 285a StPO).
Eine Kostenentscheidung hatte nicht zu ergehen (arg. „... nach den §§ 389, 390 zum Kostenersatz Verpflichteten ..." in § 390a Abs 1 StPO; vgl Lendl, WK-StPO § 390a Rz 11, 19).
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