Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erkan A***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 26. März 2007, GZ 40 Hv 10/06p-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe und gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde Erkan A***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1, 15 StGB sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung,
I) in Bludenz seine damalige Ehegattin Seval C***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, nämlich
1) an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Herbst 2005, indem er ihr erklärte, dass er sie jetzt mit Gewalt „ficken" werde, ihr sodann ins Gesicht schlug, sie ins Schlafzimmer schleppte, sie rücklings auf das Bett warf, ihr die ganze Kleidung vom Leib riss, mit der einen Hand ihre Beine und mit der anderen Hand ihre Hände festhielt, sich auf sie legte, mit seinem erigierten Penis in ihre Scheide eindrang und den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzog, wobei er ihr ins Gesicht schlug, als sie um Hilfe rief;
2) am 5. Februar 2006 gegen 21.30 Uhr, indem er ihr erklärte, dass er sie jetzt gleich so „durchficken" werde wie dies auf dem von ihm betrachteten Pornofilm dargestellt sei, sie ins Schlafzimmer zerrte, sie auf das Bett warf, ihr den Pyjama vom Körper riss, mit der einen Hand ihre beiden Hände im Bereich der Handgelenke erfasste und über ihrem Kopf festhielt sowie mit der anderen Hand ihre Beine gegen ihren Körper drückte, sodass sich ihre Beine in einer abgewinkelten Position befanden, sich auf sie legte, mit seinem steifen Glied in ihre Scheide eindrang und den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzog, wobei er ihr den Mund zuhielt, als sie schrie und sie auch kurzfristig würgte;
II) vom 18. Dezember 2004 bis 10. April 2005 in Schruns und vom 11. April 2005 bis 4. Februar 2006 in Bludenz an nicht mehr feststellbaren Tagen in mindestens vier Angriffen eine wehrlose Person, nämlich seine sich im Tiefschlaf befindliche Ehegattin Seval C*****, unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch missbraucht, dass er an ihr geschlechtliche Handlungen vornahm, indem er sie, als sie im Ehebett schlief, von der Rückenlage in die Seitenlage drehte, ihre Pyjama-Hose und Unterhose bis zu den Fußfesseln hinunterstreifte, mit seinem erigierten Penis von hinten in ihre Scheide eindrang und den Geschlechtsverkehr vollzog.
Gegen diesen Teil des Schuldspruchs richtet sich die inhaltlich als Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zu wertende „Berufung wegen Nichtigkeit" des Angeklagten. Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Verantwortung des Angeklagten - insbesondere auch die ihr innewohnenden Widersprüche - inhaltlich gewürdigt (US 12 bis 14) und eingehend dargelegt, weshalb sie, auch unter Berücksichtigung der zu der „Familienzusammenkunft" vom 6. Februar 2006 vernommenen Zeugen, den ihn belastenden Aussagen des Tatopfers gefolgt sind (US 14 bis 17).
Die bloße Behauptung, die angeblichen Verletzungen seien in keinster Weise objektiviert, entspricht nicht den Anfechtungskriterien der Z 5. Im Übrigen haben die Tatrichter die von Seval C***** am 5. Februar 2006 erlittenen Verletzungen als erwiesen angenommen (US 17 iVm S 17). Anzeige hat sie am 6. Februar 2006, also einen Tag nach den letzten Tathandlungen erstattet (US 12).
Die vom Nichtigkeitswerber vermisste Begründung der subjektiven Tatseite findet sich auf US 17 und 18.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung ebenso sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO) wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld. Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO), bei der auch zu berücksichtigen sein wird, dass das Schöffengericht rechtsirrig von einem Strafrahmen von einem bis zehn Jahren (vgl jedoch § 201 Abs 1 StGB in der seit 1. Mai 2004 geltenden Fassung) ausgegangen ist (US 20).
Diese Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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