Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Fuchs als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Edith H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Februar 2007, GZ 111 Hv 5/07d-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Edith H***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB (Punkt I des Urteilssatzes) und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (II) schuldig erkannt. Danach hat sie in Wien fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 EUR übersteigenden Gesamtwert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz teils durch Einbruch nachstehenden Personen weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar
I) zwischen April und Oktober 2005 zu nicht mehr feststellbaren
Zeitpunkten in mehrfachen Angriffen Hertha G***** drei Münzen im Gesamtwert von 840 EUR, im Frühsommer 2005 zwei Münzen im Gesamtwert von 600 EUR sowie weitere Münzen im Wert von ca 1.760 EUR, sohin Münzen im Gesamtwert von 3.200 EUR durch Einbruch weggenommen, indem sie mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel eine Kassette aufsperrte und dieser die genannten Goldmünzen entnahm; II) am 3. März 2006 der Fanni G***** 400 EUR wegzunehmen versucht. Nur den Ausspruch der Wertqualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB bekämpft die Angeklagte mit ihrer auf die Gründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Ihre im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) vorgetragenen Kritik unzureichender Begründung der Feststellung, sie habe Münzen im Gesamtwert von (über 3.000 EUR, nämlich) 3.200 EUR weggenommen, schlägt fehl. Die Annahme, die Beschwerdeführerin habe über die von ihr zugestandenen fünf Goldmünzen im Wert von 1.440 EUR hinaus noch weitere Münzen im Gesamtwert von 1.760 EUR aus der Metallkassette genommen, begründete das Schöffengericht mit der Aussage der Bestohlenen, welche die Anzahl der fehlenden Münzen mit ca 15 bis 20 angegeben hatte und deren Wert mit jedenfalls 3.200 EUR bezifferte (S 87). Die unter Berufung auf die Angaben der für glaubwürdig gehaltenen Zeugin getroffene Konstatierung, die Angeklagte habe mehr Münzen entnommen als zugegeben, ist als Akt freier Beweiswürdigung einer Anfechtung aus Z 5 vierter Fall entzogen; gleiches gilt für die Feststellung deren mit 1.760 EUR angenommenen Wertes. Angesichts der wesentlich über der von der Angeklagten zugestandenen Stückzahl gelegenen, für glaubhaft erachteten Mengenangaben der Herta G***** in Verbindung mit dem nicht in Zweifel gezogenen Umstand, dass sich in der Kassette nur Goldmünzen befanden und den eigenen Angaben der Angeklagten, denen zufolge der Verkauf von fünf Münzen bereits einen Erlös von 1.440 EUR erbrachte, konnten die Tatrichter der Feststellung über den Gesamtwert des Diebsgutes ohne Verstoß gegen das Willkürverbot die Schätzung der Privatbeteiligten zu Grunde legen. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass die Zeugin G***** mangels Katalogisierung weder zur Anzahl noch zu Art oder Wert der abhanden gekommen Münzen überprüfbare Angaben machen konnte, die Richtigkeit der Wertschätzung und der darauf fußenden Feststellung in Zweifel zu ziehen sucht, bekämpft sie unzulässig die für die Annahme der Wertqualifikation entscheidenden Urteilsannahmen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die die Ausschaltung der Qualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) hinwider erschöpft sich gleichfalls in einem Angriff gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, womit mangels Ausrichtung am Urteilssachverhalt die gesetzesgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes verfehlt wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO):
Anzumerken ist, dass das Schöffengericht die unter I und II des Urteilssatzes bezeichneten realkonkurrierend zusammentreffenden Diebstahlstaten entgegen gefestigter Judikatur zu § 29 StGB nicht zu einer Subsumtionseinheit zusammenfasste, sondern Schuldsprüche wegen des Verbrechens (I) und des Vergehens (II) des (teilweise versuchten) Diebstahls fällte. Zu einer amtswegigen Berücksichtigung dieses Subsumtionsfehlers (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) bestand indes mangels für die Angeklagte nachteiliger Auswirkung kein Grund.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden