Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Turan U***** und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Suat Ö***** sowie die Berufungen des Angeklagten Turan U***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 20. November 2006, GZ 17 Hv 91/06g 87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten Suat Ö***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Im ersten Rechtsgang wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 6. Dezember 2005, GZ 21 Hv 85/05a 49, soweit hier von Bedeutung, unter anderem Turan U***** eines Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (A I 4) und Suat Ö***** der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A II) schuldig erkannt.
Danach haben
A) mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, zu I 4 wegzunehmen oder abzunötigen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
I) Turan U***** dem Hayri A***** durch die Drohung, ihn umzubringen, in dessen Restaurant alles kaputt zu machen und die Gäste zu vertreiben;
4) am 18. September 2005 Bargeld unbekannten Wertes;
II) in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter
1) Turan U*****, Suat Ö***** und Murat M***** am 16. Juli 2005 dadurch, dass Murat M***** von Arno B***** die Ausfolgung von 100 Euro verlangte und, nachdem dieser die Herausgabe ablehnte, mit der Faust auf eine Ablage schlug, anschließend Turan U***** dem Arno B***** einen Faustschlag versetzte, wobei er ihn jedoch nur am Kinn streifte, und Suat Ö***** schließlich das Geld von Arno B***** übernahm, dem Arno B***** 50 Euro;
2) Turan U***** und Suat Ö***** in den Jahren 2002, 2003 und 2004 in jeweils zumindest einem Angriff durch die für den Fall des Zuwiderhandelns als Ankündigung unmittelbarer bevorstehender Gewalt gegen ihn gemeinte Forderung, falls sie kein Geld bekommen würden, das Lokal kaputt zu machen und das Lokal würde „Besuch bekommen", dem Arno B***** jeweils 50 bis 100 Euro.
Dagegen wendeten sich die Angeklagten Turan U***** und Suat Ö***** mit Nichtigkeitsbeschwerden, die der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 7. September 2006, AZ 15 Os 74/06f, verwarf (ON 75).
Aus Anlass der Beschwerden wurde jedoch das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch im Unterbleiben der rechtlichen Unterstellung der zu A I 4 erfassten Tat des Turan U***** und der zu A II 2 erfassten Taten des Turan U***** und des Suat Ö***** auch unter § 142 Abs 2 StGB und demzufolge auch in den diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen (ON 75).
Die von der Aufhebung betroffenen Fakten wurden in der im zweiten Rechtsgang durchgeführten Hauptverhandlung gemäß § 57 StPO ausgeschieden (S 15/III). Das Landesgericht Feldkirch verurteilte die Angeklagten für die im ersten Rechtsgang von rechtskräftigen Schuldsprüchen erfassten strafbaren Handlungen im zweiten Rechtsgang zu Freiheitsstrafen.
Gegen dieses Urteil meldete unter anderem Suat Ö***** in der Hauptverhandlung „Strafberufung" an (S 19/III).
Der Verteidiger dieses Angeklagten meldete mit Schriftsatz vom 21. November 2006 außerdem auch Nichtigkeitsbeschwerde an (ON 89).
Die Ausführung dieses Rechtsmittels wendet sich zum einen gegen den rechtskräftigen Schuldspruch zu A II 1 aus dem ersten Rechtsgang und zum anderen gegen einen - im Urteil nicht vorliegenden - Schuldspruch des Suat Ö***** zu Faktum A II 2. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, „nach § 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten und die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen, anderenfalls das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, sich der neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen, allenfalls das Urteil in seinem Strafausspruch aufzuheben und die Strafe neu zu bemessen".
Die Nichtigkeitsbeschwerde geht, soweit sie sich gegen einen rechtskräftigen Schuldspruch (A II 1) und einen gar nicht gefällten Schuldspruch wendet (nämlich in Ansehung des in der Hauptverhandlung im zweiten Rechtsgang ausgeschiedenen „Faktums A II 2"), ebenso ins Leere wie mit dem auf § 288a StPO gestützten Antrag, der sich auf den weder nominell noch inhaltlich geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 281a StPO bezieht. Der eventualiter gestellte Antrag, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, hätte Nichtigkeit nach Z 11 des § 281 Abs 1 StPO zur Voraussetzung, die aber in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht vorgebracht wurde und nach den Akten auch nicht vorliegt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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