Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Dr. Frizberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, AZ 021 E Hv 138/06z des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. Jänner 2007, AZ 14 Ns 1/07v (= ON 323), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen Delegierungsentscheidungen des Obersten Gerichtshofs ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig (vgl § 63 Abs 2 StPO).
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