Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian R***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 12 U 437/05z des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2006 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Mag. Höpler, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten und seiner Verteidigerin Dr. Kaufmann zu Recht erkannt:
Der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2006, AZ 134 Bl 76/06d (ON 19), im Verfahren AZ 12 U 437/05z des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien verletzt § 470 Z 1 erster Fall StPO.
Gemäß § 292 letzter Satz StPO werden dieser Beschluss sowie die darauf basierenden Entscheidungen des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien aufgehoben und dem Landesgericht für Strafsachen Wien die Entscheidung über die Berufung aufgetragen.
Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 7. März 2006, GZ 12 U 437/05z-16, wurde Christian R***** der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach den - vom Schuldspruch und, jedenfalls in Ansehung der Verleumdung (vgl S 113), auch von den Feststellungen nicht gedeckten, sich für den Beschuldigten jedoch nicht zum Nachteil auswirkenden - „§§ 287 Abs 1 (297 Abs 1 erster Fall, 125) StGB" zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Beschuldigte meldete am 9. März 2006 schriftlich Berufung an (ON 14a).
Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Berufungsgericht wies die rechtzeitig ausgeführte Berufung (ON 17) mit Beschluss vom 27. Oktober 2006, AZ 134 Bl 76/06d, mit der Begründung als unzulässig zurück, dass eine fristgerechte Anmeldung gemäß § 466 Abs 1 StPO nicht erfolgt sei.
Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend darlegt, steht der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2006 mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 470 Z 1 StPO kann der Gerichtshof die Berufung (ua) dann zurückweisen, wenn sie zu spät angemeldet worden ist. Gemäß § 466 Abs 1 StPO ist die Berufung binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteiles beim Bezirksgericht anzumelden. In concreto überreichte der Beschuldigte den Schriftsatz, mit dem er Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 14a) anmeldete, persönlich am 9. März 2006, somit bereits zwei Tage nach der am 7. März 2006 erfolgten Verurteilung.
Die Anmeldung erfolgte daher rechtzeitig, sodass die Berufung vom Landesgericht für Strafsachen Wien nicht zurückzuweisen gewesen wäre. Da sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, waren sowohl der bezeichnete Beschluss als auch die darauf basierenden weiteren Entscheidungen des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien aufzuheben und dem Landesgericht für Strafsachen Wien die Entscheidung über die Berufung aufzutragen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden