Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 22 C 355/06f anhängigen Rechtssache der klagenden Partei H***** B***** D***** AG, *****, vertreten durch Putz Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Katharina R*****, vertreten durch Dr. Andrea Prochaska, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen EUR 4.876,54 sA, infolge des Delegierungsantrages der beklagten Partei den Beschluss
gefasst:
Der Antrag der beklagten Partei, die Rechtssache an das Bezirksgericht Innsbruck zu delegieren, wird abgewiesen.
Begründung:
Die klagende Partei begehrt von der Beklagten zuletzt die Zahlung von EUR 4.876,54 sA. Als Gerichtsstand sei zwischen den Streitteilen Wien Innere Stadt vereinbart worden.
Die beklagte Fachärztin, die ihre Ordination in Innsbruck hat, wendete die örtliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ein und beantragte in der Tagsatzung vom 3. 7. 2006 (hilfsweise) die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innsbruck, weil sie und zwei namhaft gemachte Zeugen in Innsbruck wohnhaft seien.
Die klagende Partei sprach sich unter anderem unter Hinweis auf die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gegen eine Delegierung aus. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 19. 9. 2006 (ON 15) verwarf das Erstgericht die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten. Das Erstgericht erklärte, es erachte eine Delegierung für zweckmäßig, weil von den vier zu vernehmenden Personen drei ihren Wohnsitz und die Beklagtenvertreterin ihren Kanzleisitz in Innsbruck hätten.
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes durch Parteienvereinbarung begründet wurde, grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht. Anders liegt der Fall nur, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf welche die Parteien bei ihrer Vereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten (Ballon in Fasching I² § 31 JN Rz 4; Mayr in Rechberger, ZPO³ § 31 JN Rz 4 jeweils mwN; RIS-Justiz RS0046198, RS0046184). Diese strenge Auffassung gilt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch im Falle einer bloß durch Unterfertigung einer vorformulierten Vertragsklausel zustande gekommenen Gerichtsstandsvereinbarung (7 Nc 1/05i mwN). Im vorliegenden Fall haben die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen. Zweckmäßigkeitsgründe, auf die nicht Bedacht genommen worden wäre, kamen nicht hervor und wurden von der Beklagten auch gar nicht geltend gemacht. Dass im vorliegenden Fall Zweckmäßigkeitsgründe für die beantragte Delegierung sprechen, da der überwiegende Teil der zu vernehmenden Personen im Sprengel des von der Beklagten gewünschten Gerichtes seinen Wohnsitz hat, wobei aber eine von den vier zu vernehmenden Personen wiederum das angerufene Gericht leichter erreichen kann, reicht bei Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung für eine Delegierung nicht aus (4 Nc 35/03i ua).
Der Delegierungsantrag musste daher erfolglos bleiben.
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