Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Herbert Heigl, Mag. Willibald Berger und Dr. Georg Lehner, Rechtsanwälte in Marchtrenk, gegen die beklagte Partei U*****, vertreten durch Dr. Gerald Haas und andere Rechtsanwälte in Wels, wegen EUR 2.898 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Wels als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Begründung:
Mit ihrer bereits am 23. 11. 2004 eingebrachten Klage begehrt die in Marchtrenk (Österreich) ansässige Klägerin von der in Neuss (Deutschland) ansässigen Beklagten die Bezahlung von EUR 2.898 sA für die Lieferung dreier Ladungen Bleche von Pasching bei Linz nach Neuss, deren Entladung von der Beklagten ungerechtfertigt verweigert worden sei, sodass für Rücktransport, Umladung und neuerliche Zustellung Kosten in Höhe des Klagsbetrages entstanden seien. Die beklagte Partei wendete örtliche Unzuständigkeit und fehlende inländische Gerichtsbarkeit ein; darüber hinaus wurde das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf die Frage dieser beiden Prozessvoraussetzungen ein.
Der bisherige, mehrjährige ausschließlich diesen Prozessfragen gewidmete Verfahrensgang lässt sich - auf das für die vorliegende Entscheidung Wesentliche reduziert - dahingehend zusammenfassen, dass das Landesgericht Wels als Rekursgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 25. 10. 2006, GZ 23 R 167/06g-26, die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit verworfen hat, weiters aussprach, dass das angerufene Bezirksgericht Wels örtlich unzuständig sei und der (von der Klägerin in erster Instanz hilfsweise gestellte) Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Traun abgewiesen werde; darüber hinaus sprach das Rekursgericht aus, dass die Zurückweisung der Klage bis zur Erledigung des ebenfalls von der Klägerin in erster Instanz gestellten Antrages nach § 28 JN durch den Obersten Gerichtshof vorbehalten und dem Erstgericht aufgetragen werde, nach Rechtskraft dieses Beschlusses den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über diesen Antrag vorzulegen. Dies ist nunmehr durch das Erstgericht geschehen.
Der Ordinationsantrag ist zulässig, weil eine die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes verneinende rechtskräftige Entscheidung vorliegt (RIS-Justiz RS0046443), und auch berechtigt. Vorauszuschicken ist - worauf das Rekursgericht bereits zutreffend hingewiesen hat -, dass der durch die ZVN 2004 BGBl 2004/128 für (wie hier unstrittig der CMR unterliegende Beförderungsverträge im internationalen Straßengüterverkehr) Rechtsstreitigkeiten aus einer solchen Beförderung neu eingeführte Wahlgerichtsstand nach § 101 JN (Mayr in Rechberger, ZPO3 Rz 6 zu § 101 JN) nicht zur Anwendung kommt, weil die Klage bereits vor dem 31. 12. 2004 bei Gericht eingelangt ist (Art XVI Abs 2 ZVN 2004). Nur im Geltungsbereich dieser neuen Bestimmung fehlten für die angestrebte Ordination daher die gesetzlichen Voraussetzungen (RIS-Justiz RS0119645). Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger nach § 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens, das von Österreich und Deutschland ratifiziert ist (2 Nd 511/00; 7 Nd 519/00; Länderübersicht Schütz in Straube, HGB2 Anh I § 452), die Gerichte eines Staates anrufen, in dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Damit ist - wie vom Rekursgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt - jedenfalls die inländische Jurisdiktion gegeben, welche sich nach der Rechtsprechung auch auf aus einem Beförderungsvertrag resultierende Schadenersatzansprüche (hier im Zusammenhang mit den geltend gemachten Folgekosten aus einer behaupteten ungerechtfertigten Entladungsverweigerung samt nochmaligem neuen Transport von Österreich nach Deutschland) erstreckt (2 Nd 506/02; 7 Nc 44/03k; 6 Nc 4/04x). Zufolge rechtskräftiger Verneinung der Zuständigkeit des angerufenen Prozessgerichtes fehlt es somit an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein solches zu bestimmen war.
Da die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes gegeben ist und der Prozess bereits über 2 Jahre beim Bezirksgericht Wels geführt wurde - wobei sich der zeit- und kostenintensive bisherige ausschließlich der Zuständigkeitsfrage gewidmete Prozessaufwand durch einen der Klage vorgeschalteten Ordinationsantrag unschwer hätte vermeiden lassen -, in dessen Sprengel auch die Vertreter beider Parteien ihren Kanzleisitz haben, war in Stattgebung des Ordinationsantrages auch dieses Bezirksgericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
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