Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Jeannee Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Werner H*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, wegen EUR 15.000 sA, über den Antrag des Beklagten auf Delegierung gemäß § 31 JN den Beschluss
gefasst:
Der Antrag des Beklagten, die Rechtssache vom Handelsgericht Wien an das Landesgericht Feldkirch zu delegieren, wird abgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin begehrt mit der am 17. 10. 2006 unter Hinweis auf eine Gerichtsstandsvereinbarung beim Handelsgericht Wien eingebrachten Mahnklage die Verurteilung des in Altach wohnhaften Beklagten zur Zahlung von EUR 15.000,-- sA aus dem Titel des Schadenersatzes. Der Beklagte habe Sorgfaltspflichten aus einem Kooperationsvertrag der Streitteile verletzt. Er habe seine Zahlungsverpflichtung zumindest zum Teil anerkannt.
Der Beklagte erhob gegen den vom Handelsgericht Wien gegen ihn erlassenen Zahlungsbefehl fristgerecht Einspruch, mit dem er den Antrag verband, die Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch zu delegieren. Dies wäre zweckmäßig, weil er und mehrere Zeugen ihren Wohnsitz in dessen Sprengel hätten und ein allenfalls einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Wertpapierveranlagung zu erörtern sein könnte.
Die Klägerin sprach sich gegen eine Delegierung aus, weil eine solche wegen der von den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung nicht in Betracht komme. Im Übrigen seien auch Vertreter und Zeugen, die von ihr namhaft gemacht worden seien und nicht im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch wohnten, zu vernehmen, weshalb kein überwiegendes Interesse an der Delegierung bestehe. Das Handelsgericht Wien legte den Delegierungsantrag dem Obersten Gerichtshof vor, ohne sich dazu zu äußern.
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Ist die örtliche Zuständigkeit - wie hier - durch Parteienvereinbarung begründet worden, ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht. Nur wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf die die Parteien bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten, ist eine Delegierung nach § 31 JN zulässig (RIS-Justiz RS0046198; RS0046172; RS0046184; Mayr in Rechberger, ZPO2 § 31 JN Rz 4; Ballon in Fasching2 I § 31 JN Rz 4).
Im vorliegenden Fall sind solche Gründe aus den Akten nicht ersichtlich und wurden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Selbst wenn Zweckmäßigkeitsgründe für eine Delegierung sprechen sollten, weil die überwiegende Anzahl der angebotenen Beweismittel ein örtliches Naheverhältnis zum Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch hätte, reichte dies im Hinblick auf das Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung für eine Delegierung nicht aus (vgl 4 Nc 20/04k mwN; 10 Nc 25/06t ua).
Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen. Bei der gegebenen Sachlage konnte ausnahmsweise darauf verzichtet werden, das Handelsgericht Wien zu einer Stellungnahme gemäß § 31 Abs 3 Satz 3 JN aufzufordern, weil keine weitere Aufklärung zur Entscheidungsfindung mehr notwendig erscheint (vgl 4 Nd 507/01; 2 Nc 42/05g).
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