Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 12 Hv 98/06g des Landesgerichtes Leoben, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 24. August 2006, AZ 10 Ns 41/06v (= ON 11), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichtes über die Zulässigkeit der Ablehnung von Gerichtspersonen nach § 74 Abs 2 StPO ist kein Rechtsmittel zulässig (Abs 3 leg cit).
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