Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Mag. Andrea Komar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers DI Dr. Gustav B*****, vertreten durch Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ö***** AG, ***** vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte in Wien, wegen 61.045,18 EUR sA, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 2006, GZ 9 Ra 176/05a-18, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Antrag auf Zuspruch von Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 2. Satz ZPO abgewiesen.
Begründung:
Unstrittig ist, dass der Kläger per 1. 1. 1990 in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung und damit in das PT-Besoldungsschema übergeleitet wurde. Vom 1. 5. 1987 bis 1. 12. 2002 war er als freigestellter Personalvertreter im Zentralausschuss tätig. Er bezieht ein der Einstufung als Abteilungsleiter entsprechendes Gehalt nach der Einstufung PT1/S. Zusätzliche Zahlungen in Form sogenannter „PTA-Zulagen" (in § 9 BB-SozPG geregelte Direktzahlungen der Beklagten) erhielt der Kläger nie.
Sein Hauptbegehren stützte der Kläger ausschließlich auf eine behauptete Vereinbarung mit dem Generaldirektor der Beklagten, der ihm als „Pauschalabgeltung" für in der Vergangenheit nicht zuerkannte PTA-Zulagen 61.045 EUR zugesagt habe.
Die in der Berufung vom Kläger bekämpfte Feststellung des Erstgerichtes, dass der Generaldirektor der Beklagten keine unbedingte und endgültige Bezugserhöhung zugesagt habe, übernahm das Berufungsgericht nicht. Es bestätigte die Abweisung des Hauptbegehrens vielmehr mit der Begründung, dass unbekämpft feststehe, dass entsprechende Zulagen durch den Generaldirektor immer nur mit dem Hinweis der Freiwilligkeit und jederzeitigen Widerruflichkeit zuerkannt würden.
Die dazu in der außerordentlichen Revision erstatteten Ausführungen ziehen die Richtigkeit der Beurteilung des Berufungsgerichtes inhaltlich gar nicht in Zweifel. Sie zielen lediglich darauf ab, dass dem Kläger entsprechende PTA-Zulagen gemäß dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot zustünden; eine in Entsprechung dieses Gebotes getätigte Zusage dürfe daher aus rechtlichen Überlegungen nicht „freiwillig und widerruflich" erfolgen.
Ob allerdings dem Kläger wegen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes (bzw wegen des in § 65 Abs 3 PBVG normierten Benachteiligungsverbotes) ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von PTA-Zulagen zusteht, machte der Kläger nur zum Gegenstand seines Eventualbegehrens. Die Entscheidung des Erstgerichtes über das Eventualbegehren hob das Berufungsgericht - ohne den Rekurs an den OGH für zulässig zu erklären und damit unanfechtbar - auf und verwies die Arbeitsrechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht. Eine Beantwortung der in diesem Zusammenhang vom Kläger relevierten Rechtsfragen ist dem Senat damit verwehrt.
Die nicht aufgetragene Revisionsbeantwortung war nicht zu honorieren.
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