Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in der Strafsache gegen Carl Johan E***** wegen §§ 13, 33 Abs 1 FinStrG, AZ 123 Hv 58/05h des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (= 15 Os 32/06d des Obersten Gerichtshofes), über die Ausschließungsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Thomas S***** in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Thomas S***** ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung im Verfahren AZ 15 Os 32/06d des Obersten Gerichtshofes ausgeschlossen.
Gründe:
Im Verfahren AZ 123 Hv 58/05h des Landesgerichtes für Strafsachen Wien hat der Oberste Gerichtshof zu AZ 15 Os 32/06d über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Carl Johan E***** zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Thomas S*****, der nach der Geschäftsverteilung als Stimmführer dieses Senates vorgesehen ist, zeigte am 11. August 2006 an, dass er während seiner Tätigkeit als Leiter der Abteilung IV/2 des Bundesministeriums für Justiz in zwei Fällen mit dieser Strafsache befasst war. Im Hinblick auf die monokratische Gliederung und die hierarchische Struktur der staatsanwaltschaftlichen Behörden mit dem Bundesminister für Justiz als oberstem und weisungsbefugtem Organ (§ 2 StAG) ist die von Hofrat Dr. Thomas S***** in diesem Zusammenhang ausgeübte Funktion der Anklägerrolle (vgl Lässig , WK-StPO § 68 Rz 3) gleichzuhalten.
Nach der Bestimmung des § 68 Abs 1 Z 2 StPO ist er damit von der Mitwirkung an der Entscheidung über das eingebrachte Rechtsmittel ausgeschlossen.
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