Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria M*****, vertreten durch Dr. Robert Kugler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Erich M*****, vertreten durch MMag. Dr. Herbert Greiml, Rechtsanwalt in Graz, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2006, GZ 4 R 453/05t-44, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Dem Hinweis des Revisionswerbers auf das Fehlen „jeglicher Rechtsprechung" zur „Beurteilung der Zerrüttung bei vehementem Leugnen einer außerehelichen Beziehung nach Einbringung einer Scheidungsklage" ist zu entgegnen, dass die Frage, welche Schlüsse daraus zu ziehen sind, wenn ein Ehepartner das Bestehen einer erst nach Erhebung der Scheidungsklage aufgenommenen Beziehung wahrheitswidrig leugnet, ausschließlich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung zuzuordnen ist.
2. Auch wenn der Revisionswerber zutreffend darauf hinweist, dass das Berufungsgericht entgegen der Aktenlage angenommen hat, er habe im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht, dass die im Laufe des Scheidungsverfahrens von der Klägerin aufgenommene außereheliche Beziehung eine Vertiefung der Zerrüttung bewirkt hätte, ist damit für ihn nichts gewonnen. Er übersieht nämlich, dass im Verhandlungsprotokoll der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung unwidersprochen festgehalten wurde, dass eine ergänzende Parteienvernehmung nicht beantragt wird, somit auch nicht zu diesem Beweisthema. Liegen aber sonst keine Beweisergebnisse in der von ihm gewünschten Richtung vor - solche zeigt der Revisionswerber nicht auf - und hat er seinen ursprünglichen Antrag auf ergänzende Parteienvernehmung nicht aufrecht erhalten, kann er den Vorinstanzen keinen Verfahrensfehler vorwerfen, wenn sie die von ihm gewünschten Feststellungen nicht getroffen haben.
3. Soweit der Revisionswerber der Klägerin vorwirft, sie habe die Behauptung aufgestellt, von ihm geschlagen worden zu sein, obzwar keine objektiven Verletzungen festgestellt worden seien, und ihn weiters beschuldigt, ihr 8.000 EUR weggenommen zu haben, obzwar das Gericht derartige Feststellungen nicht habe treffen können, so kann er daraus schon deshalb bei der Verschuldensabwägung zu berücksichtigende Eheverfehlungen nicht ableiten, weil keineswegs feststeht, dass die Klägerin diese Vorwürfe bewusst wahrheitswidrig erhoben hätte. Aus den erstgerichtlichen Negativfeststellungen folgt lediglich, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, ihre Behauptungen unter Beweis zu stellen.
4. Die Frage, wann eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (1 Ob 45/02b ua), sodass insoweit eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen ist. Gleiches gilt für die Frage, ob eine maßgebliche Vertiefung der Zerrüttung noch in Betracht kam. Wenn das Berufungsgericht mangels besonderer Umstände davon ausgegangen ist, dass spätestens zum Zeitpunkt der Erhebung der Scheidungsklage sowohl aus der subjektiven Sicht der Klägerin als auch in objektiver Hinsicht die Ehe unheilbar zerrüttet war, kann darin keine bedenkliche Fehlbeurteilung erblickt werden.
5. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der Gewichtung der wechselseitigen Eheverfehlungen insbesondere auch zu berücksichtigen ist, wer mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe den Anfang gemacht hat (RIS-Justiz RS0056597), wobei diesem Ehepartner regelmäßig der höhere Grad des Verschuldens zuzumessen ist (7 Ob 4/00i ua). Der Revisionswerber bestreitet gar nicht, dass zuerst er erhebliche Eheverfehlungen, insbesondere ein ehebrecherisches Verhältnis schon kurz nach der Eheschließung zu verantworten hat. Dazu kommen die Belastung der Klägerin durch sein triebhaftes Sexualverhalten, die Wegnahme von Geld aus deren Vermögen sowie das endgültige Verlassen der Ehewohnung. Letzteres war auch nicht auf das kurzfristige Aussperren Ende März 2004 zurückzuführen, sondern beruhte auf der freien Entscheidung des Beklagten, der nach dem durch sein Verhalten (Wegnahme von Geld) verursachten Gendarmerieeinsatz und einer Belehrung über das Wegweiserecht die Wohnung nicht mehr aufgesucht hat. Wenn das Berufungsgericht einzelne Verfehlungen der Klägerin als „Überreaktion" auf das Fehlverhalten des Beklagten betrachtet und deshalb als weniger gravierend angesehen hat, kann darin eine bedenkliche Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste, nicht erblickt werden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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