Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hennrich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther D***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB aF und anderer strafbarer Handlungen, AZ 032 Hv 162/05h des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Akt wird gemäß § 285f StPO zur Aufklärung der Diskrepanz zwischen Urteilsspruch und Urteilsgründen und zur allfälligen Angleichung der schriftlichen Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil (§ 270 Abs 3 StPO) rückgemittelt.
Gründe:
Während in der Subsumtion im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Jänner 2006, GZ 032 Hv 162/05h-44, dem Angeklagten zu Punkt IV./ die Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB idF BGBl I 2001/130 angelastet wurden (US 6), ist sowohl dem Urteilstenor (US 4) als auch den bezüglichen Feststellungen (US 12) zu entnehmen, dass der Schöffensenat bei diesen Sachverhalten teils vollendete, teilweise aber im Stadium des Versuchs (§ 15 StGB) gebliebene Vergewaltigungen als erwiesen annahm und den Umstand des teilweisen Versuchs auch im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte (US 21).
Dem Erstgericht war daher gemäß § 285f StPO Aufklärung darüber aufzutragen, ob das Urteil zu Punkt IV./ des Schuldspruchs richtig (nämlich als die teils vollendeten, teilweise im Deliktsstadium des Versuchs verbliebenen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB idF BGBl I 2001/130 und § 15 StGB) verkündet wurde, in welchem Falle eine Urteilsangleichung erfolgen könnte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 281; vgl Mayerhofer StPO5 § 270 E 58, § 285 E 5).
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