Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der zu 18 Cg 194/05g des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mohammad Amin A*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 44.547,29 EUR sA, infolge Vorlage des Aktes gemäß § 12 Abs 1 StEG 2005 durch das Oberlandesgericht Graz folgenden
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über die Berufungen der klagenden und beklagten Partei wird das Oberlandesgericht Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger begehrte mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 12. 10. 2005 eingebrachten Klage den Zuspruch von insgesamt 44.547,29 EUR sA an Verteidigungs- und Besuchskosten sowie eine Haftentschädigung nach den Bestimmungen des StEG 2005 wegen einer vom 4. 8. 2004 bis 25. 4. 2005 erlittenen „Untersuchungshaft". Er sei jedoch in der Folge mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25. 4. 2005 vom Vorwurf, gerichtlich strafbare Handlungen begangen zu haben, rechtskräftig freigesprochen worden. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft innerhalb jenes Zeitraum beruhe auf mehreren Beschlüssen des Landesgerichts für Strafsachen Graz. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 24.546,67 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 20.000,62 EUR sA ab.
Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung. Diese Rechtsmittel wurden am 20. 4. 2006 dem Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht vorgelegt. Mit Verfügung vom 26. 4. 2006 legte das Berufungsgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 12 Abs 1 StEG vor und verwies darauf, es sei die Fortsetzung der Untersuchungshaft des Klägers „auch mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 30. 9. 2004 (9 Bs 438/04) verfügt worden. Mit dieser Entscheidung sprach dieses Gericht aus, dass die über den Kläger vom Landesgericht für Strafsachen Graz am 8. 8. 2004 verhängte Untersuchungshaft fortzusetzen sei.
Gemäß § 12 Abs 1 StEG 2005 ist auf das Verfahren gegen den Bund auch § 9 AHG anzuwenden. Der Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG ist erfüllt, wenn der Ersatzanspruch - wie hier - offenkundig auch aus einem kollegialen Beschluss jenes Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre, über den strafrechtlichen Entschädigungsanspruch zu entscheiden. Das Verfahren über die Berufung der Streitteile ist demnach an ein anderes Oberlandesgericht zu delegieren.
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