Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH Co KG, ***** vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Sellemond, Dr. Walter Platzgummer, Mag. Robert Sellemond, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 44.720,83 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Oktober 2005, GZ 2 R 194/05d-35, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Zunächst liegt weder die behauptete Aktenwidrigkeit noch die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor.
Die Klägerin hat für die sachverständig beratene Beklagte über deren konkrete Anweisungen eine Werkleistung erbracht, wobei beiden die mögliche Gefährdung der Güter Dritter, nämlich eines Gemeindekanals bewusst war. Beiden war die richtigerweise einzuhaltende Vorgangsweise bekannt. Die Beklagte lehnte jedoch den Vorschlag der Klägerin, Suchschlitze herzustellen, wegen des enormen Zeitdrucks ab und verlangte von der Klägerin die Herstellung des Werks in der gefahrträchtigen Ausführungsweise. Dadurch kam es zu einer Durchbohrung des Gemeindekanals an mehreren Stellen, wofür die Beklagte dem geschädigten Dritten die Behebungskosten ersetzt hat. Zwischen den Parteien war anlässlich der Auftragserteilung vereinbart worden, dass vor Beginn der Arbeiten die Klägerin über alle unterirdischen Einbauten (Kabel, Kanäle etc) genauestens zu unterrichten war. Weiters war vereinbart, dass ungenaue Angaben die Klägerin bei Beschädigung aus der Haftung entheben und eventuell notwendige Suchschlitze „bauseits" oder in Regie erstellt würden. Wenn bei dieser Sach- und Vertragslage die Vorinstanzen den Werklohnanspruch des Unternehmers für das ausgeführte Werk bejahten und einen Regressanspruch des Beklagten für den dem geschädigten Dritten ersetzten Schaden verneinten, weil dem Kläger keine Verletzung einer Warn- oder Aufklärungspflicht vorzuwerfen war, hält sich diese Rechtsansicht im Rahmen der zu §§ 1165 ff ABGB ergangenen Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0110849; wbl 1987, 219; ecolex 1995, 97; JBl 1993, 521; JBl 1985, 622).
Ob die Klägerin dem geschädigten Eigentümer der Erdeinbauten deliktisch haftet, muss hier nicht untersucht werden. Ein Regressanspruch der Beklagten scheitert nämlich an der konkreten Vertragsgestaltung über die Haftungsbefreiung der Klägerin wegen Beschädigungen aus ungenauen Angaben über die Lage der unterirdischen Einbauten. Dass diese Haftungsfreistellung nicht für grob fahrlässige Beschädigungen gelten sollte oder nur dann gelten sollte, wenn die Klägerin vor Durchführung der Arbeiten ausdrücklich aus jeglicher Haftung entlassen worden wäre oder erklärt hätte, nur auf alleiniges Risiko der Beklagten zu arbeiten, muss als unzulässige Neuerung unbeachtlich bleiben.
Insgesamt werden Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt.
Das hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten zu führen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden