Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zur AZ 3 Nc 18/05p anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Amtshaftung, folgenden
Beschluss
gefasst:
Zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller beabsichtigt eine Amtshaftungsklage gegen den Bund und begehrt für deren Einbringung die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Er stützt diesen Antrag auf die Behauptung, Richter der Bezirksgerichte Gmunden, Wels und Frohnleiten, des Landesgerichts Wels und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz sowie der Oberlandesgerichte Graz und Linz hätten ihm durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten einen noch nicht bezifferbaren Vermögensschaden zugefügt. Richterliche Organe, aber auch Beamte des Bundesministeriums für Justiz hätten ferner ihre Dienstaufsichtspflicht verletzt.
Das Landesgericht Wels legte den Akt mit Verfügung vom 25. 11. 2005 dem Obersten Gerichtshof „mit der Anregung einer Delegierung" nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Der Delegierungstatbestand gemäß § 9 Abs 4 AHG, der auch Verfahren, die einer Klageführung vorangehen, erfasst (RIS-Justiz RS0050123), ist nach den Antragsbehauptungen verwirklicht. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb der Sprengel der Oberlandesgerichte Graz und Linz zu delegieren, weil es nicht möglich ist, die Rechtssache an ein von den Antragsbehauptungen nicht erfasstes Erstgericht innerhalb der Sprengel betroffener Oberlandesgerichte zu delegieren und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (vgl RIS-Justiz RS0050128).
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