Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. Markus Christian W*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien, Wien 1, Hansenstraße 4, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO; Streitwert 3.607 EUR), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. August 2005, GZ 47 R 593/05m-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 13. Juli 2005, GZ 24 C 6/05m-2, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat, entspricht der Streitwert der Oppositionsklage (§ 35 EO) der betriebenen Geldforderung (RIS-Justiz RS0001623), die hier 3.607 EUR beträgt. Der Revisionsrekurs ist daher gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.
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