Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Refik K***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 38 Hv 171/03m des Landesgerichtes Salzburg, über die vom Generalprokurator gegen die Vornahme der Hauptverhandlung und Fällung des Urteils vom 11. März 2005 (ON 52) in Abwesenheit des Beschuldigten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Gegenwart des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Mag. Leitner, sowie in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
In der Strafsache AZ 38 Hv 171/03m des Landesgerichtes Salzburg wurde durch die Vornahme der Hauptverhandlung und Fällung des Urteils vom 11. März 2005 (ON 52) in Abwesenheit des Beschuldigten Refik K***** das Gesetz in der Bestimmung der §§ 427 Abs 1, 491 StPO verletzt. Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11. März 2005, GZ 38 Hv 171/03m-52, aufgehoben und dem Landesgericht Salzburg die Verfahrenserneuerung aufgetragen.
Gründe:
Mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 11. März 2005, GZ 38 Hv 171/03m-52, wurde Refik K***** nach Durchführung der fortgesetzten Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit (I.) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB sowie der Vergehen (II.) des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB und (III.) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer (gemäß § 43a Abs 3 StGB im Ausmaß von 12 Monaten bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Dieses Urteil blieb unbekämpft (ON 56).
Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, wurde durch die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Beschuldigten das Gesetz in der - nach § 491 StPO auch im Verfahren vor dem Einzelrichter anzuwendenden - Bestimmung des § 427 Abs 1 StPO verletzt.
Danach kann (bei sonstiger Nichtigkeit) die Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten nur dann vorgenommen werden, wenn es sich - neben weiteren, hier gegebenen Voraussetzungen - bei der ihm angelasteten Straftat um ein Vergehen handelt. Im vorliegenden Fall liegt dem Beschuldigten jedoch auch das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB zur Last.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, war die Verfahrenserneuerung anzuordnen.
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