Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 30 Nc 14/05y anhängigen Rechtssache der Verfahrenshilfewerber
1) Josef M***** und 2) Stefanie M*****, beide *****, wider die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 435.888 EUR sA, folgenden
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vom 1. 8. 2005 (Einlangen) sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage der Verfahrenshilfewerber wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Verfahrenshilfewerber beabsichtigen, gegen den Bund als Rechtsträger einen Amtshaftungsanspruch von 435.888 EUR sA geltend zu machen. Sie stützen ihren Antrag auf die Behauptung eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens von Richtern des Oberlandesgerichts Wien als Mitglieder jenes Spruchkörpers, der die Entscheidung 14 R 115/05t erließ.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt mit Verfügung vom 4. 10. 2005 dem Obersten Gerichtshof „zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG" vor.
Der Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG, der auch Verfahren, die einer Klageführung vorangehen, erfasst (RIS-Justiz RS0050123), ist verwirklicht, weil die Verfahrenshilfewerber den behaupteten Anspruch aus einer Kollegialentscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableiten. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.
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