Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei B*****, D-13353 Berlin, Bundesrepublik Deutschland, wegen EUR 343,58 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Antrag, ein österreichisches Gericht als für diese Rechtssache örtlich zuständig zu bestimmen, wird abgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin stellte unter Anschluss einer vorbereiteten Klageschrift unter Berufung auf § 28 JN den aus dem Spruch ersichtlichen Ordinationsantrag und regte die Bestimmung des Bezirksgerichtes Salzburg als zuständig an. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei von der Beklagten mit der Durchführung eines LKW-Transports vom österreichischen Übernahmeort Wildalpen zum deutschen Ablieferungsort Berlin beauftragt worden. Gemäß Art 31 CMR seien die österreichischen Gerichte für den Rechtsstreit zuständig. Ein inländischer Gerichtsstand liege nicht vor.
Gemäß Art XVI Abs 2 der mit 1. 1. 2005 in Kraft getretenen Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl I 2004/128, ist § 101 JN idF dieser Novelle auf Verfahren anzuwenden, in denen - wie im vorliegenden Fall - die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. 12. 2004 bei Gericht eingelangt ist. Nach § 101 JN ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. 5. 1956 über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Damit wurde für die Fälle der ex-lege-Geltung der Bestimmungen der CMR, nicht zuletzt auch deshalb, um die immer häufiger werdende Notwendigkeit einer Ordination durch den Obersten Gerichtshof zu vermeiden, ein echter Wahlgerichtsstand eingerichtet, von dem, selbst wenn ein anderer inländischer Gerichtsstand vorläge, Gebrauch gemacht werden kann (RV 613 BlgNR 20. GP 8). Ausgehend von der Behauptung der Klägerin, es liege eine Rechtsstreitigkeit aus einer Beförderung vor, die dem CMR unterliege, bedarf es hier nicht der beantragten Ordination nach § 28 JN (5 Nc 3/05v, 9 Nc 11/05z ua), weil der Übernahmeort in Österreich liegt und es somit nicht an einem inländischen Gerichtsstand mangelt.
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