Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Mag. Walter R*****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Maria B*****, vertreten durch DLA Weiss Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Juli 2005, GZ 38 R 98/05a 28, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Die Auffassung des Rekursgerichtes, die in § 46c Satz 1 MRG enthaltene Wortfolge „unter Aufwendung erheblicher Mittel" beziehe sich nur auf die dritte Variante („oder sonst") und nicht auf die beiden ersten Varianten („Zusammenlegung von Wohnungen", „andere bautechnische Aus oder Umgestaltung größeren Ausmaßes"), ist durch die Rechtsprechung zu § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG aF gedeckt (vgl 5 Ob 88/84 = MietSlg 37/5; 5 Ob 103/85 = MietSlg 37/50; 5 Ob 45/87 = SZ 60/82; RIS Justiz RS0069779, RS0069798, RS0069816; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet und Wohnrecht21, § 16 MRG Rz 17; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 16 MRG Rz 48). Diese Rechtsprechung ist bei der Auslegung der im Zusammenhang mit dem Wegfall der sogenannten Belohnungstatbestände durch das 3. WÄG zu sehenden, befristeten Übergangsregelung des § 46c MRG heranzuziehen.
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