Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 31 Nc 18/05v anhängigen Rechtssache der Einschreiter 1) Josef M***** und 2) Stefanie M*****, beide *****, wegen 1,262.259 EUR folgenden
Beschluss
gefasst:
Zur Behandlung der Eingabe der Einschreiter vom 8. 9. 2005 sowie zur Entscheidung über einen allfälligen Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage der Einschreiter wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Einschreiter beabsichtigen, gegen den Bund als Rechtsträger einen Amtshaftungsanspruch von 1,262.259 EUR geltend zu machen. Sie stützen ihre Eingabe u. a. auf die Behauptung eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens von Richtern des Oberlandesgerichts Wien als Mitglieder jenes Spruchkörpers, der die Entscheidung 14 R 89/05v erließ. Im Übrigen ist dem Schreiben der Einschreiter zu entnehmen, es seien etwa zweihundert Verfahrenshilfeanträge, die sie in den letzten neunzehn Jahren gestellt hätten, gescheitert. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt mit Verfügung vom 9. 9. 2005 dem Obersten Gerichtshof „zur Delegierung gem § 9 Abs 4 AHG" vor.
Der Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG, der auch Verfahren, die einer Klageführung vorangehen, erfasst (RIS-Justiz RS0050123), ist verwirklicht, weil die Einschreiter den behaupteten Amtshaftungsanspruch (auch) aus einer Kollegialentscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableiten. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren. Dieses Gericht wird bereits das auf Grund der Eingabe der Einschreiter erforderliche Verbesserungsverfahren durchzuführen haben.
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