Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** J***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Wasserbauer und andere Rechtsanwälte in Weiz, gegen die beklagte Partei Spedition S*****, wegen EUR 860 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Nach § 101 JN idF der Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl I 2004/128, ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Diese Bestimmung ist auf Verfahren anzuwenden, in denen - wie hier - die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. 12. 2004 bei Gericht eingelangt ist. Damit bestimmt das Gesetz nun selbst die örtliche Zuständigkeit für Klagen aus einer der CMR unterliegenden Beförderung. Ausgehend von der Behauptung der Klägerin, dem Rechtsstreit liege eine der CMR unterliegende Beförderung von Bad Marienberg in Deutschland nach Österreich (Weiz) zugrunde, bedarf es daher nicht der beantragten Ordination nach § 28 JN (5 Nc 3/05v ua; RIS-Justiz RS0119645). Da es somit nicht an einem inländischen Gerichtsstand mangelt, liegen die Voraussetzungen des § 28 JN nicht vor.
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