Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und Dr. Sailer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am 8. Februar 2002 verstorbenen Anna Barbara P*****, zuletzt wohnhaft in *****, Bundesrepublik Deutschland, über das Ersuchen des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien um Entscheidung nach § 47 JN den Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurückgestellt.
Begründung:
Nach der Aktenlage war die am 8. Februar 2002 verstorbene, zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Erblasserin österreichische Staatsbürgerin. Sie hinterließ ein Testament. Eine Abhandlung fand in Deutschland statt. Sie verfügte auch über eine Geldforderung an einen Schuldner mit Sitz in Österreich.
Das von diesem angerufene Bezirksgericht Innere Stadt Wien erklärte sich mit Beschluss vom 12. April 2002 für örtlich unzuständig und trat die Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht Frohnleiten ab, die Entscheidung wurde zunächst nicht zugestellt. Mit Beschluss vom 28. Jänner 2005 erklärte sich auch dieses Gericht für unzuständig und trat die Sache wiederum an das ursprünglich befasste Gericht ab. Nunmehr legt dieses nach Zustellung beider Beschlüsse an die gesetzlichen Erben den Akt zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit nach § 47 JN dem Obersten Gerichtshof vor. Die Voraussetzungen dafür liegen jedoch noch nicht vor.
Nach der stRsp des Obersten Gerichtshofs ist er erst dann zur Entscheidung berufen, wenn beide konkurrierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt haben (stRsp zuletzt 5 Nc 20/04t). Dies ist hier noch nicht der Fall.
Nach der Todfallsaufnahme überlebten die Erblasserin drei Kinder sowie drei Enkel (Kinder eines vorverstorbenen Sohnes). Während die Zustellungen an fünf der in Betracht kommenden gesetzlichen Erben erfolgten, konnte dem weiteren Sohn und Testamentserben nicht zugestellt werden, weil er bereits am 20. März 2004 verstorben war. Nach der Bekanntgabe des zuständigen deutschen Gerichts hatten die ihm bekannten gesetzlichen Erben desselben die Erbschaft ausgeschlagen (ON 34). Damit kann aber keine Rede davon sein, dass die Unzuständigkeitsentscheidungen in Rechtskraft erwachsen wären. Es wird erforderlich sein, die Bestellung eines Vertreters für die Verlassenschaft des nachverstorbenen Sohnes zu veranlassen, um diesem die Beschlüsse zustellen zu können. Zweckmäßigerweise wäre auch das deutsche Gericht vom Vorhandensein einer weiteren Enkelin (in ON 34 nicht erwähnt) zu verständigen. Infolge des Sterbedatums des Sohnes findet nach Art XXXII § 3 Abs 2 AußStr-BegleitG noch § 106 JN in der früheren Fassung Anwendung, weil das Verlassenschaftsverfahren (auch) nach dem Sohn schon 2004 eingeleitet werden hätte können. Als inländisches Vermögen kommt die verfahrensgegenständliche Verlassenschaft in Betracht, war er doch offenbar Alleinerbe. Es wird daher zur Beurteilung der inländischen Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit für die Bestellung eines Verlassenschaftskurators für den ruhenden Nachlass die Staatsbürgerschaft des Betreffenden zu ermitteln sein.
Da also nicht zwei die Zuständigkeit verneinende, rechtskräftige Beschlüsse vorliegen, handelt es sich nicht um einen negativen Kompetenzkonflikt iSd § 47 JN, weshalb der Akt an das vorlegende Gericht zurückzustellen ist.
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