Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Christina G*****, vertreten durch Ehrlich Rogner Schlögl, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die Antragsgegnerin Lucia L*****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch, Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, wegen § 37 Abs 1 Z 14 MRG (§ 27 MRG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 2. Februar 2005, GZ 7 R 249/04d 40, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 17. August 2004, GZ 2 Msch 10003/02f 35, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 203 Abs 7 AußStrG nF iVm § 37 Abs 2 Z 16 bis 18 MRG und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung ist als Gegenleistung des weichenden Mieters im Falle der Weitergabe einer Genossenschaftswohnung auch anzusehen, wenn er dem neuen Mieter die Möglichkeit verschafft, nach Ablauf einer bestimmten Frist ein verbindliches Anbot des Vermieters anzunehmen, Wohnungseigentum an der vorerst nur gemieteten Wohnung zu erwerben und sich dabei Zahlungen des Vormieters kaufpreismindernd anrechnen zu lassen, wenn diese Möglichkeit bei Wohnungssuchenden im wirtschaftlichen Verkehr ein objektives, finanziell bewertbares Interesse findet. Von einer vermögenswerten Leistung des Vermieters kann aber nur in jenen Fällen gesprochen werden, wenn dem Nachmieter eine rechtlich (vertraglich) abgesicherte Position auf den kostengünstigen Erwerb von Wohnungseigentum verschafft wird, er also dem Nachmieter einen durchsetzbaren Anspruch überlässt (5 Ob 165/92; 5 Ob 178/02s; 5 Ob 219/04y; RIS Justiz RS0070226). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass hier noch keine durch einen vertraglichen Anspruch gesicherte Rechtsposition für den kostengünstigen Erwerb von Wohnungseigentum bestand und daher auch der Antragstellerin nicht verschafft werden konnte, hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur, weil ein allfälliger gesetzlicher Anspruch, der ja erst im vorliegenden Fall im Jahr 2012 entstehen könnte (vgl Würth in Rummel3, § 15c WGG, Rz 2 f) jedenfalls keine gesicherte Rechtsposition darstellt.
Es wurden daher keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.
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