Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede G*****, vertreten durch Mag. Susanne Fischer, 4840 Vöcklabruck, Alois Scherer Straße 3, als Sachwalterin, diese vertreten durch Dr. Heinrich Schellhorn, Rechtsanwalt in Salzburg, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei mj Alexander R*****, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger Stadtgemeinde Salzburg, Stadtjugendamt, 5010 Salzburg, Schloss Mirabell, als Unterhaltssachwalter, dieser vertreten durch Dr. Hellmut Prankl, Rechtsanwalt in Salzburg, als Verfahrenshelfer, wegen EUR 11.759,32 sA (Revisionsinteresse EUR 9.934,36), über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 1. Dezember 2004, GZ 2 R 210/04x 30, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 9. September 2004, GZ 91 Cg 37/03z 21, infolge Berufung des Beklagten abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1.) Die Revisionsbeantwortung des Beklagten wird zurückgewiesen.
2.) Der Revision der Klägerin wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Der inzwischen von der Klägerin geschiedene Karl G***** kam als Vater des Beklagen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nach. Wegen des daher im Dezember 2001 bestehenden Unterhaltsrückstandes von EUR 11.759,33 wurden Lohnpfändungen gegen ihn geführt. Die Klägerin, die diese Situation belastete, überwies deshalb am 19. 12. 2001 den geschuldeten Betrag an den Unterhaltssachwalter des Kindes, um die Schuld ihres Ehemannes zu begleichen. Sie war zum Zeitpunkt der Überweisung wegen einer psychischen Erkrankung geschäftsunfähig. Der Jugendwohlfahrtsträger überwies EUR 1.824,37 an die Mutter des Kindes (zur Abdeckung des laufenden Unterhaltes) und den restlichen Betrag von EUR 9.934,96 an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz (als Vertreter des dem Kind Unterhaltsvorschüsse leistenden Bundes).
Unter Berufung auf ihre Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Zahlung begehrte die Klägerin den Betrag von EUR 11.759,33 sA vom Beklagten, der ungerechtfertigt bereichert worden sei, zurück. Die Klage werde auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt, insbesondere auch auf ungerechte und gegründete Furcht iSd § 875 ABGB; sie sei nämlich massiver körperlicher und psychischer Gewalt ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich, wendete er ein, nicht passiv klagslegitimiert zu sein. Nicht er, sondern der Unterhaltsschuldner Karl G***** sei bereichert worden, an den sich die Klägerin zu halten habe. Im Übrigen sei das Geld gutgläubig zur Deckung seines Unterhaltsbedarfes verwendet worden.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von EUR 9.934,96 sA und wies das Mehrbegehren von EUR 1.824,37 sA ab. Die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da die Klägerin keine Unterhaltspflicht treffe. Der Klägerin sei auch bewusst gewesen, zur Zahlung nicht verpflichtet gewesen zu sein. Wegen ihrer Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Leistung sei eine Rückforderung gemäß § 1433 ABGB iVm § 1431 ABGB möglich und die Passivlegitimation der Beklagten daher gegeben. Hinsichtlich des Einwandes des gutgläubigen Verbrauches sei zwischen den Beträgen, die der Mutter und die dem Oberlandesgericht Linz überwiesen wurden, zu unterscheiden. Der an die Mutter überwiesene Teil von EUR 1.824,37 sei direkt für den laufenden Unterhalt des Kindes aufgewendet und daher gutgläubig verbraucht worden, womit eine Rückforderung ausgeschlossen sei. Der an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz überwiesene Teilbetrag von EUR 9.934,96 sei auf bestehende Forderungen des Bundes auf Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse angerechnet und nicht für den laufenden Unterhalt aufgewendet worden. Damit gehe der Einwand des gutgläubigen Verbrauches hinsichtlich des Betrages von EUR 9.934,96 ins Leere.
Die Abweisung von EUR 1.824,37 sA blieb unbekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen. Der gegen den stattgebenden Teil der erstinstanzlichen Entscheidung erhobenen Berufung des Beklagten gab das Gericht zweiter Instanz Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, dass es das Klagebegehren zur Gänze (also auch hinsichtlich des Betrages von EUR 9.934,96 sA) abwies. Es führte im Wesentlichen aus, der Kondiktionsanspruch des zum Zeitpunkt der Leistung Geschäftsunfähigen richte sich an den Leistungsempfänger. Erfolge die Leistung an jemandem, der sie in fremdem Namen in Empfang nahm und dazu bevollmächtigt war, so werde die Leistung an den Vertretenen erbracht, der deshalb auch Kondiktionsschuldner sei. Mit der Zahlung von Unterhalt an den gesetzlichen Vertreter erfolge die Leistung an den Unterhaltsberechtigten, der bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Kondiktionsschuldner sei. Gemäß § 9 Abs 2 UVG werde der Jugendwohlfahrtsträger mit der wirksamen Zustellung des (Titel oder Richtsatzvorschüsse zumindest teilweise bewilligenden) Beschlusses zum ausschließlichen Vertreter des Kindes in Unterhalts und Unterhaltsvorschussangelegenheiten bestellt. In seinen Aufgabenbereich als Vertreter des Kindes falle gemäß § 26 UVG auch die Einbindung der Regressinteressen des Bundes. § 27 Abs 1 UVG regle, wie die beim Jugendwohlfahrtsträger einlangenden Zahlungen des Unterhaltsschuldners oder im Exekutionswege eingebrachten Beträge zu verwenden seien. Danach habe der Jugendwohlfahrtsträger als Unterhaltssachwalter aus den hereingebrachten Unterhaltsbeiträgen zunächst die Forderung des Kindes auf laufende Unterhaltsbeiträge, soweit auf sie keine Vorschüsse gewährt werden, dann die Forderung des Kindes auf die innerhalb von sechs Monaten vor der Stellung des Antrages auf Vorschussgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge, weiters die Forderung des Bundes auf Rückzahlung der Vorschüsse und schließlich die Forderung des Kindes auf sonstige rückständige Unterhaltsbeiträge zu befriedigen. Auf die ihm abzuführenden Unterhaltsbeiträge habe der Bund einen Anspruch; der Jugendwohlfahrtsträger sei nicht befugt, etwa zu Lasten des Bundes eine andere als die gesetzliche Reihenfolge einzuhalten. Würden von dritter Seite auf den geschuldeten Unterhalt Zahlungen direkt an den Jugendwohlfahrtsträger geleistet, seien diese wie eine Zahlung des Unterhaltsschuldners nach § 27 UVG verrechnungspflichtig. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass Leistungsempfänger (der Zahlung von EUR 9.934,96) nicht der vom Jugendwohlfahrtsträger vertretene Minderjährige, sondern der Bund gewesen sei, da Leistungsempfänger derjenige sei, der einen Vermögensvorteil im Umfang der Leistung erhalten habe. Dem stehe nicht entgegen, dass nach der Konstruktion des UVG das Kind, auf dessen gesetzlichen Unterhalt der Bund Vorschüsse gewähre, vor dem Eintritt der Legalzession mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers Unterhaltsgläubiger bleibe und - hinsichtlich hereingebrachter Beträge im Rahmen der Rangordnung des § 27 Abs 1 UVG - Schuldner des Bundes sei, da auf Grund der Bestimmung des § 27 Abs 1 UVG dem Bund materiell die Forderung auf Rückzahlung von Vorschüssen zustehe. Die von der Klägerin geleistete Zahlung sei somit unabhängig von der formalen Stellung des Beklagten als Gläubiger nicht diesem, sondern dem Bund zugeflossen. Hieraus ergebe sich die mangelnde Passivlegitimation des Beklagten hinsichtlich der Zahlung von EUR 9.934,96.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob unter Bedachtnahme auf die Konstruktion des UVG, nämlich dessen §§ 26, 27 und 30, der Bund oder das mj Kind Gegner des Kondiktionsanspruches des Nichtgeschäftsfähigen sei, nicht vorliege.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin, die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die erstinstanzliche Entscheidung (Zuspruch von EUR 9.934,36 sA) bestätigt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Zu 1.): Die Revisionsbeantwortung des Beklagten ist verspätet, weil die Zustellung der Revision an den Vertreter des Unterhaltssachwalters am 14. 2. 2005 erfolgte und die Revisionsbeantwortung erst am 11. 4. 2005 bei Gericht überreicht wurde. Die Revisionsbeantwortung ist daher zurückzuweisen.
Zu 2.): Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Da der erkennende Senat die Revisionsausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteiles hingegen für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie - bezugnehmend auf die Argumentation der Revisionswerberin - lediglich wie folgt kurz zu ergänzen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO):
Die Klägerin argumentiert auch in dritter Instanz weiterhin im Wesentlichen wie folgt: Überweise der Unterhaltssachwalter einen Geldbetrag entsprechend der Rangordnung des § 27 Abs 1 UVG an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes, würden die Schulden des Kindes gegenüber dem Bund entsprechend verringert. Demnach erlange das Kind - hier der Beklagte - einen Vermögensvorteil, sei entsprechend bereichert und daher passiv klagslegitimiert.
Die Revisionswerberin übersieht dabei, dass das Kind gemäß § 26 Abs 1 UVG Vorschüsse nur insoweit zurückzuzahlen hat, als diese Beträge vom Unterhaltsschuldner hereingebracht werden. Nur insofern ist das Kind also bis zur rechtskräftigen Beendigung der gesetzlichen Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger Schuldner des Bundes. Zufolge der dem Jugendwohlfahrtsträger, der als Unterhaltssachwalter die Interessen des Kindes, daneben aber auch die fiskalischen Interessen des Bundes wahrzunehmen hat ( Neumayr in Schwimann 2 I, § 27 UVG Rz 2), gemäß § 27 Abs UVG bei Titelvorschüssen zwingend vorgeschriebenen Auszahlungsanordnung, ist dabei (in dritter Linie) die Forderung des örtlich zuständigen OLG Präsidenten (als Zahlstelle des Bundes - EvBl 1984/33) auf Rückzahlung der Vorschüsse zu befriedigen. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher erkannt, dass insoweit der Bund Leistungsempfänger und daher er und nicht das Kind bereichert ist.
Wollte man dies anders sehen, müsste dem Kind selbstredend doch auch diesbezüglich der vom Erstgericht insoweit verworfene Einwand offen stehen, die in Form von Unterhaltsvorschüssen erhaltenen Gelder - längst - gutgläubig verbraucht zu haben.
Damit erweist sich die Ansicht des Berufungsgerichtes, hinsichtlich des Begehrens auf EUR 9.934,96 mangle es an der Passivlegitimation des Beklagten, weshalb das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen sei, frei von Rechtsirrtum.
Die Revision muss erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.
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