Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Transport Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Horst Brunner, Dr. Emilio Stock und Mag. Gerhard Endstrasser, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei Jörg M*****, wegen EUR 1.148 s. A., über den Antrag der klagenden Partei gemäß § 28 JN, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Antrag der klagenden Partei, der Oberste Gerichtshof möge für diese Rechtssache ein örtlich zuständiges Gericht und dazu zweckmäßiger Weise das Bezirksgericht Kitzbühel bestimmen, wird abgewiesen.
Begründung:
Mit dem beim Obersten Gerichtshof am 18. 4. 2005 eingelangten, mit der Klage auf Zahlung von Frachtkosten und Spesen verbundenen Antrag begehrt die Klägerin, für diese Rechtssache gemäß § 28 JN ein örtlich zuständiges Gericht und dazu zweckmäßiger Weise das Bezirksgericht Kitzbühel zu bestimmen. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, von Lübeck bzw Hamburg nach Wiener Neudorf bzw Graz Transportleistungen zu erbringen. Aus den für die Ablieferungen vorgesehenen Orte resultiere gemäß § 31 Z 1 lit b) CMR die inländische Gerichtsbarkeit, doch fehle es an einem örtlich zuständigen Gericht, welches daher nach § 28 Abs 1 Z 1 JN zu bestimmen sei.
Der Ordinationsantrag ist mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen abzuweisen:
Mit der ZVN 2004, BGBl I 128/2004, wurde im § 101 JN für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, das Gericht als örtlich zuständig normiert, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Dieser Gerichtsstand gilt für Klagen, die nach dem 31. 12. 2004 bei Gericht einlangen. Nach den Klageangaben existieren daher zur Entscheidung über die Klage örtlich zuständige inländische Gerichte, weshalb es nach der nun geltenden Rechtslage einer Ordination gemäß § 28 JN nicht mehr bedarf.
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