Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 2005 (§ 60 Abs 1 OGH-Geo) durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in der Maßnahmensache des Josef St***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB (§§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 31. Jänner 2005, GZ 20 Hv 40/04h-29, nach Anhörung der Generalprokuratur den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef St***** nach § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 21. August 2004 in St. Benedikten unter dem Einfluss eines im Urteil beschriebenen, die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhte, seine Mutter mit Gewalt und durch näher genannte gefährliche Drohungen mit dem Tod zur Aushändigung von Sparkassenbüchern zu nötigen versuchte, wodurch er eine Tat begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB zuzurechnen gewesen wäre. Gegen diese Entscheidung meldete der Betroffene mit dem am 2. Februar 2005 eingebrachten Schriftsatz (fristgerecht) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 30). Eine schriftliche Ausführung der Rechtsmittel nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger am 17. Februar 2005 (S 229 verso) erfolgte nicht.
Gemäß § 285a Z 2 StPO hat der Gerichtshof erster Instanz, bei dem eine Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird, diese zurückzuweisen, wenn nicht bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder in ihrer Ausführung einer der in §§ 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wird, insbesondere wenn der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweise angeführt ist. Diese Beschlussfassung hat der Vorsitzende vorliegend - entgegen der Bestimmung des § 285b Abs 1 StPO - unterlassen, weshalb sie vom Obersten Gerichtshof bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO nachzuholen war.
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden