Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kacha S***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 40 U 19/04s des Bezirksgerichtes Innsbruck, über die vom Generalprokurator gegen die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten (ON 4) sowie das (Abwesenheits )Urteil vom 3. März 2004 (ON 7) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Mag. Fuchs, zu Recht erkannt:
In der Strafsache gegen Kacha S*****, AZ 40 U 19/04s des Bezirksgerichtes Innsbruck, verletzen die Durchführung der Hauptverhandlung (ON 4) sowie Fällung des Urteils (S 29, ON 7) am 3. März 2004 in Abwesenheit des Beschuldigten das Gesetz in der Bestimmung des § 32 Abs 1 JGG iVm § 46a Abs 2 JGG.
Das Urteil vom 3. März 2004 (ON 7) wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Innsbruck zurückverwiesen.
Gründe:
Der am 27. Jänner 1985 geborene (S 7) Kacha S***** erschien am 3. März 2004 nicht zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Innsbruck (S 25), worauf in seiner Abwesenheit die Verhandlung durchgeführt (S 27) und das Urteil gefällt (S 29, ON 7) wurden. Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stehen diese Verfahrenshandlungen mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach der Bestimmung des § 32 Abs 1 JGG - die gemäß § 46a Abs 2 JGG auch in Strafverfahren gegen junge Erwachsene Anwendung zu finden hat - ist nämlich die Norm des § 459 zweiter und dritter Satz StPO in Prozessen gegen jugendliche Beschuldigte nicht anzuwenden, aus welchem Grund die Durchführung der Hauptverhandlung sowie Fällung des Urteils in Abwesenheit des im Zeitpunkt dieser Verfahrenshandlung (erst) neunzehnjährigen Beschuldigten unzulässig war (vgl auch § 32 Abs 1 zweiter Halbsatz JGG).
Da nicht auszuschließen ist, dass die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, war deren Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.
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