Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ordination (§ 28 JN) folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Antrag, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien für die von der Antragstellerin eingebrachte Klage gegen die G***** zu bestimmen, wird abgewiesen.
Begründung:
Die Antragstellerin bringt vor, für die Beklagte zwei Transporte durchgeführt zu haben, welche in Spanien begonnen und in Wien geendet bzw in Brunn am Gebirge im Betriebsgelände der Antragstellerin begonnen und in Spanien geendet haben. Da die Übernahme bzw die Ablieferung in Österreich stattgefunden habe, sei in beiden Fällen gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, ein örtlich zuständiges Gericht werde von der CMR aber nicht bestimmt. Die in Aussicht genommene Beklagte habe ihren Sitz in Spanien.
Gemäß § 101 JN (idF ZVN 2004) ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über dem Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Diese Bestimmung ist gemäß § XVI Abs 2 ZVN 2004 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist.
Da im vorliegenden Fall für die von der Antragstellerin eingebrachte Klage ein österreichischer (Wahl )Gerichtsstand existiert, bedarf es der beantragten Ordination nicht.
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