Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas T***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens nach § 129 KartG, AZ 245 Ur 211/02f des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Anträge des Gert L***** vom 9. Juli 2004 und vom 29. März 2005, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe:
In seinen Eingaben vom 9. Juli 2004 und vom 29. März 2005 stellte der Einschreiter unter anderem die Anträge auf „Befassung des Obersten Gerichtshofes, weil die Judikatur betreffend Befangenheitserklärung eines ganzen Gerichtes zwingend neu zu regeln sind".
Gemäß § 74 Abs 2 dritter Satz StPO entscheidet der Oberste Gerichtshof über die Zulässigkeit von Ablehnungen, wenn ein Gerichtshof zweiter Instanz oder dessen Präsident abgelehnt wird. Da in den Eingaben weder ein Präsident eines Oberlandesgerichtes noch sämtliche Richter eines Oberlandesgerichtes abgelehnt werden, waren die Anträge bereits mangels Behauptung des Vorliegens der genannten Voraussetzungen zurückzuweisen.
Warum Bedenken verfassungsrechtlicher Natur gegen die Regelung des § 74 Abs 2 StPO bestehen, legen die Anträge gleichfalls nicht dar. Da der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall § 74 StPO nicht anzuwenden hatte, fehlt es auch an der erforderlichen Präjudizialität der Norm (Art 140 Abs 1 B-VG), sodass auf dieses Begehren nicht weiter einzugehen war.
Über die - gleichfalls enthaltenen - Erklärungen auf Ablehnung der (nunmehr) Präsidentin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Dr. P*****, bzw der Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sowie einzelner, namentlich angeführter Richter des Oberlandesgerichtes Wien wird gemäß § 74 Abs 2 zweiter Satz StPO der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben. Soweit die Eingaben auch Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Aufhebung der Entscheidung AZ 39 R 390/01h des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien enthalten, werden sie den zuständigen Gerichten zur weiteren Amtshandlung übermittelt werden.
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