Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf G*****, vertreten durch Brauneis, Klauser Prändl Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** SA, *****, Italien, und *****, Costa Rica, vertreten durch Brand Lang Breitmeyer Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen 29.069,13 EUR sA, über den Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 28 JN den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag des Klägers, gemäß § 28 Abs 1 JN ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgewiesen .
Begründung:
Der Kläger erhielt am 26. Jänner 2000 ein Schreiben, als dessen Absender „M*****, c/o *****, CH 6911 Campione" aufschien. In diesem Schreiben wurde ihm bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen ein „Gewinnscheck von ATS 400.000" zugesichert. In den Teilnahmebedingungen war als „Erfüllung für Aufträge und Gewinnspiele" „Costa Rica, M***** SA, Costa Rica" genannt. Ein „Bestell /Bargeldanforderungsschein" war hingegen an „M*****, c/o *****, CH 6911 Campione" adressiert. Der Kläger strich die im Bestellschein bereits eingetragenen Angaben über Waren durch. Er begehrte eine „ultraschnelle Auslieferung" und unterfertigte das „Gewinnzustimmungsformular". Unterhalb der Unterschrift des Klägers auf dem Bestellformular war vermerkt „Die Spielregeln auf der Innenseite des Versandumschlages sind mir bekannt und ich akzeptiere diese". Der Kläger sandte das Formular am 26. Jänner 2000 an die angegebene Anschrift. Am 14. Februar 2000 forderte der Klagevertreter von „M***** c/o CSB Campione" die Zahlung von 400.000 ATS zuzüglich Kosten. Er erhielt ein von „Susanne Müller" unterzeichnetes Antwortschreiben der M***** SA, in dem auf die Teilnahmebedingungen verwiesen wurde.
Eine M***** SA ist weder in der Schweiz noch in Italien registriert. Campione liegt auf italienischem Staatsgebiet. Am 1. Jänner 1994 wurde in San Jose, Costa Rica, eine „N***** Internacional Sociedad Anonima" errichtet; am 12. Juli 1999 wurde die Bezeichnung der Gesellschaft in „M***** Sociedad Aninoma" geändert. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass sich die Hauptverwaltung der M***** SA nicht in Costa Rica befinde.
Das Erstgericht wies die auf Zahlung von 29.069,13 EUR sA gerichtete Klage zurück und legte den Ordinationsantrag des Klägers dem Obersten Gerichtshof vor. Es erachtete sich für örtlich unzuständig, weil die Beklagte ihren Sitz in Costa Rica habe und daher Art 5 EuGVÜ nicht angewendet werde könne; Art 13 EuGVÜ verweise im Hinblick auf eine Zweigniederlassung der Beklagten in Italien auf die dortigen Gerichte; auf den Vermögensgerichtsstand nach § 99 JN könne sich der Kläger nicht berufen, weil zum Zeitpunkt der Klagseinbringung im Sprengel des Erstgerichts kein Vermögen vorhanden gewesen sei.
Der Kläger macht in seinem Ordinationsantrag geltend, dass die österreichischen Gerichte international zuständig seien, wenn sein Anspruch als vertraglicher Anspruch aus einer Verbrauchersache im Sinne der Art 13 ff EuGVÜ zu qualifizieren sei. Bei Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts habe der Oberste Gerichtshof ein zuständiges Gericht zu bestimmen.
In der - in einem ebenfalls vom Kläger angestrengten Verfahren - ergangenen Vorabentscheidung zu C 96/00 hat der EuGH ausgesprochen, dass nach den Zuständigkeitsvorschriften des Brüsseler Übereinkommens eine Klage, mit der ein Verbraucher in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, nach dem Recht dieses Staates von einer in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen Versandhandelsgesellschaft die Herausgabe eines Gewinns verlangt, als Klage aus einem Vertrag nach Art 13 Abs 1 Z 3 EuGVÜ zu qualifizieren ist, wenn der Verbraucher eine an ihn persönlich adressierte Zusendung erhalten hat, die den Eindruck erweckt hat, dass er einen Preis erhalten werde, sofern er für einen bestimmten Betrag Waren bestellt, und er tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben hat, ohne jedoch diesen Gewinn zu erhalten. Offen geblieben ist nach dieser Entscheidung, ob eine Klage aus einem Vertrag nach Art 13 EuGVÜ auch dann vorliegt, wenn die Gewinnanforderung nicht von einer Warenbestellung abhängig gemacht wird und der Verbraucher daher - wie im vorliegenden Fall - nur den Gewinn anfordert und nicht auch Waren bestellt.
In der Vorabentscheidung zu C 27/02 hat der EuGH zu dieser Frage nunmehr ausgesprochen, eine Klage, mit der ein Verbraucher nach dem Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, von einem Versandhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat die Auszahlung eines scheinbar von ihm gewonnenen Preises verlangt, sei eine Klage aus Vertrag im Sinne des Art 5 Nr 1 EuGVÜ. Voraussetzung sei zum einen, dass dieses Unternehmen an den Verbraucher, um ihn zum Vertragsschluss zu motivieren, eine ihn namentlich bezeichnende Sendung gerichtet habe, die den Eindruck habe erwecken können, er werde einen Preis erhalten, sofern der dieser Sendung beigefügte „Auszahlungs Bescheid" zurückgesandt werde. Zum anderen müsse der Verbraucher die vom Verkäufer festgelegten Bedingungen akzeptiert sowie die Auszahlung des versprochenen Gewinns tatsächlich verlangt haben. Auf den Umstand, dass die Zuteilung des Preises nicht von einer Warenbestellung abhängig sei und der Verbraucher tatsächlich keine solche Bestellung aufgegeben habe, komme es jedoch nicht an.
Da Campione auf italienischem Staatsgebiet liegt und die Klage vor Inkrafttreten der Verordnung Brüssel I eingebracht wurde, ist im vorliegenden Fall das EuGVÜ anzuwenden (§ 66 Abs EuGVVO; 4 Nc 107/02a). Der Kläger hat den Gewinn angefordert, ohne gleichzeitig Waren zu bestellen, weil er aufgrund der ihm übermittelten Unterlagen den Eindruck gewonnen hat, dass die Gewinnanforderung nicht von einer Warenbestellung abhängig sei. Der hier zu beurteilende Sachverhalt gleicht damit dem vom EuGH zu C
Art 5 EuGVÜ setzt - im Gegensatz zu Art 13, der auch eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine sonstige Niederlassung als ausreichend gelten lässt - ausdrücklich einen Wohnsitz des Beklagten im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats voraus. Gemäß Art 53 EuGVÜ steht der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen dem Wohnsitz gleich, wobei das Gericht bei der Entscheidung darüber, wo sich der Sitz befindet, die Vorschriften seines internationalen Privatrechts anzuwenden hat ( Kropholler , Europäisches Zivilprozeßrecht6 Art 53 EuGVÜ Rz 2). Nach § 10 IPRG ist das Personalstatut einer juristischen Person das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat. Der tatsächliche Verwaltungssitz liegt regelmäßig dort, wo die zentralen Managemententscheidungen getroffen werden und dank einer entsprechenden Infrastruktur auch umgesetzt werden können (Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Art 4 EuGVVO Rz 1 mwN). Das österreichische internationale Privatrecht folgt damit der Sitztheorie und nicht der Gründungstheorie (s Verschraegen in Rummel, ABGB³ § 10 IPRG Rz 2).
Im vorliegenden Fall brächte auch die Anwendung der Gründungstheorie kein anderes Ergebnis, da die Beklagte in Costa Rica errichtet wurde und das Erstgericht nicht feststellen konnte, dass sich die Hauptverwaltung der Beklagten nicht in Costa Rica befindet. Damit fehlt auch jeder Anhaltspunkt, dass die Beklagte ihren Sitz in einem Mitgliedstaat (konkret: in Campione, Italien) haben könnte. Das schließt die Anwendbarkeit des Art 5 EuGVÜ aus.
Maßgebend sind demnach die österreichischen internationalen Zuständigkeitsvorschriften. Danach ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn ein inländisches Gericht örtlich zuständig ist (§ 27a JN) oder wenn die in § 28 Abs 1 JN normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Ordination kommt nur in Frage, wenn zwar die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, aber kein inländisches Gericht örtlich zuständig ist.
Der Kläger hat sich zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit auf Art 13 EuGVÜ berufen und damit geltend gemacht, Österreich sei im Sinne des § 28 Abs 1 Z 1 JN auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verpflichtet. Art 13 EuGVÜ ist - wie oben dargelegt - nicht anzuwenden; auch die Voraussetzungen für einen Gerichtsstand nach Art 5 EuGVÜ sind - wie ebenfalls oben dargelegt - nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland) oder des § 28 Abs 1 Z 3 JN (Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit) gegeben wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Ordinationsantrag war daher abzuweisen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden