Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kain als Schriftführerin in der Strafsache gegen Daniela M***** wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 11. Oktober 2004, GZ 19 U 211/04v-6, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Freyschlag, zu Recht erkannt:
Das Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 11. Oktober 2004, GZ 19 U 211/04v-6, verletzt § 32 Abs 1 JGG iVm § 46a Abs 2 JGG. Das Urteil wird aufgehoben und es wird dem Bezirksgericht Josefstadt die Erneuerung des Verfahrens aufgetragen.
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 11. Oktober 2004, GZ 19 U 211/04v-6, wurde die am 16. Juni 1985 geborene Daniela M***** des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.
Hauptverhandlung und Urteilsfällung erfolgten, wie der Generalprokurator zu Recht aufzeigt, unzulässig in Abwesenheit der Beschuldigten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Gemäß § 32 Abs 1 JGG iVm § 46a Abs 2 JGG sind bei jungen Erwachsenen § 459 zweiter und dritter Satz StPO nicht anzuwenden. Mit der Feststellung dieser der Verurteilten zum Nachteil gereichenden Gesetzwidrigkeit waren gemäß § 292 letzter Satz StPO die Urteilsaufhebung und die Anordnung neuer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
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