Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber und Dr. Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Held, Berdnik, Astner Partner Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Graz, gegen die beklagte Partei O***** S.L., *****, Spanien, wegen 850 EUR, über den Antrag der klagenden Partei gemäß § 28 JN den Beschluss
gefasst:
Der Antrag der klagenden Partei, der Oberste Gerichtshof möge für die Rechtssache das Bezirksgericht Stockerau als zuständiges Gericht bestimmen, wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit der am 24. 1. 2005 beim Bezirksgericht Stockerau eingelangten, auf die Bezahlung von Frachtkosten gerichteten Klage verband die Klägerin den Antrag an den Obersten Gerichtshof, gemäß § 28 JN ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Der Ort der Entladung des Frachtgutes sei Stockerau gewesen, sodass der Gerichtsstand gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR gegeben sei.
Das Erstgericht legte den Akt zur Entscheidung über den Ordinationsantrag vor.
Der Antrag ist mangels Rechtschutzbedüfnisses der Klägerin zurückzuweisen:
Mit der ZVN 2004, BGBl I 128/2004, wurde im § 101 JN für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, das Gericht als örtlich zuständig normiert, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Dieser Gerichtsstand gilt für Klagen, die nach dem 31. 12. 2004 bei Gericht einlangen. Das angerufene Gericht ist daher nach den Klageangaben zur Entscheidung über die Klage zuständig. Einer Ordination gemäß § 28 JN bedarf es nach der nun geltenden Rechtslage nicht mehr.
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