Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** KG, ***** vertreten durch Mag. Jürgen W. Zahradnik, Rechtsanwalt in Lambach, wider die beklagte Partei P*****, wegen EUR 33.382 sA, wegen Ordination gemäß § 28 Abs 1 JN den Beschluss
gefasst:
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Nach § 101 JN idF BGBl I 2004/128 ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Diese Bestimmung ist auf Verfahren anzuwenden, in denen - wie hier - die Klage oder der verfahrensleitende Antrag nach dem 31. 12. 2004 bei Gericht einlangt. Für die angestrebte Ordination fehlen daher die gesetzlichen Voraussetzungen.
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