Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****gmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Ferdinand Weber, Dr. Hannes Hirtzenberger und Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, wegen EUR 857,30 sA, über den Antrag auf Ordination den Beschluss
gefasst:
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Nach § 101 JN idF BGBl I Nr 128/2004 ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Diese Bestimmung ist auf Verfahren anzuwenden, in denen - wie hier - die Klage oder der verfahrensleitende Antrag nach dem 31. 12. 2004 bei Gericht einlangt. Für die angestrebte Ordination fehlen daher die gesetzlichen Voraussetzungen.
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