Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Dezember 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz F***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 2 Z 2, 129 Z 1 StGB im Zuständigkeitsstreit zwischen dem Landesgericht Salzburg, AZ 25 Ur 185/04f, und dem Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ 221 Ur 403/03s, gemäß § 64 Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Das Strafverfahren steht dem Landesgericht Salzburg zu.
Gründe:
Mit Beschluss vom 25. August 2004 trat der Untersuchungsrichter des Landesgerichts Salzburg das zu AZ 25 Ur 185/04f gegen die Beschuldigten Franz F***** und Helmut T***** wegen §§ 12 (dritter Fall), 127, 128 Abs 2 Z 2, 129 Z 1 StGB geführte Strafverfahren, das sich im Stadium der Voruntersuchung befindet, unter Hinweis auf einen engen sachlichen Zusammenhang (§ 56 Abs 1 zweiter Satz StPO) an das Landesgericht für Strafsachen Wien zur Einbeziehung in dessen älteres - gegen Alfred K***** und andere Beschuldigte (nicht aber die beiden im Salzburger Verfahren Beschuldigten) geführtes - Verfahren AZ 221 Ur 403/03s ab. Die Untersuchungsrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien beschloss am 17. September 2004 die Rückabtretung an das Landesgericht Salzburg mit der Begründung, dass keinerlei Konnexität zum Wiener Verfahren gegeben sei.
In der Folge verneinten das Oberlandesgericht Linz am 19. Oktober 2004, AZ 9 Ns 69/04, und das Oberlandesgericht Wien am 12. November 2004, AZ 21 Ns 321/04, die Zuständigkeit des ihnen jeweils unterstellten Gerichtshofs erster Instanz.
Ob zwischen den - unstrittigerweise nicht iSd § 56 Abs 1 erster Satz StPO konnexen - beim Landesgericht Salzburg und beim Landesgericht für Strafsachen Wien geführten Verfahren ein enger sachlicher Zusammenhang iSd § 56 Abs 1 zweiter Satz StPO besteht, kann dahingestellt bleiben. Denn das Landesgericht für Strafsachen Wien durfte zulässigerweise - nicht nur bei Annahme von Konnexität, sondern auch bei deren Verneinung (arg a minori ad maius) - getrennte Führung der beiden Strafsachen iSd §§ 57 Abs 1, 58 StPO anordnen und war somit iSd § 58 StPO zur (Rück )Abgabe an das Tatortgericht berechtigt.
Das Strafverfahren steht daher dem Landesgericht Salzburg zu, sodass von den widerstreitenden Rechtsauffassungen der über die Zuständigkeit ihnen untergeordneter Gerichte uneinigen Gerichtshöfe zweiter Instanz jener des Oberlandesgerichtes Wien im Ergebnis Berechtigung zukommt.
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