Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Dezember 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer in der Strafsache gegen Fidan S***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 3. März 2004, GZ 40 U 4/04k-6, sowie gegen die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Beschuldigten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Freyschlag, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten zu Recht erkannt:
In der Strafsache AZ 40 U 4/04k des Bezirksgerichtes Innsbruck gegen Fidan S***** verletzen die Durchführung der Hauptverhandlung und das Abwesenheitsurteil (§ 459 StPO) vom 3. März 2004 (ON 6) die Bestimmung des § 32 Abs 1 JGG iVm § 46a Abs 2 JGG.
Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Innsbruck verwiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 3. März 2004, GZ 40 U 4/04k-6, wurde die am 18. März 1983 geborene Fidan S***** der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB sowie des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt. Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils erfolgten gemäß § 459 StPO in Abwesenheit der Beschuldigten, die im Zeitpunkt dieser Verfahrenshandlung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, verletzen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils in Abwesenheit des Beschuldigten das Gesetz in § 32 Abs 1 JGG iVm § 46a Abs 2 JGG.
Nach dieser (auch mit Nichtigkeitsdrohung versehenen) Bestimmung ist in Strafverfahren gegen junge Erwachsene § 459 zweiter und dritter Satz StPO nicht anzuwenden. Die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Innsbruck und die Fällung des Urteiles vom 3. März 2004 (ON 5, 6) in Abwesenheit der (gerade noch) 20-jährigen Beschuldigten waren daher nicht zulässig (vgl § 32 Abs 1 zweiter Halbsatz JGG).
Da eine für den Verurteilten nachteilige Wirkung der Gesetzesverletzungen nicht ausgeschlossen werden kann, war über deren Feststellung hinaus gemäß § 292 letzter Satz StPO mit Urteilsaufhebung und Auftrag zur Verfahrenserneuerung vorzugehen.
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