Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** des Handelsgerichts Wien eingetragenen "T***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" 1. des Dr. Walter F*****, 2. der Gesellschaft und 3. ihrer Gesellschafterin Maria A. I*****, beide vertreten durch Dr. Walter Friedrich, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Juni 2004, GZ 28 R 113/04z-22, womit dem Rekurs des Einschreiters Dr. Walter F***** gegen den Beschluss des Handelsgerichts vom 7. Mai 2004, GZ 72 Fr 14892/03b-17, nicht Folge gegeben wurde, den Beschluss
gefasst:
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Begründung:
In dem vorangegangenen Firmenbuchverfahren ging es ua um die Eintragung eines Gesellschafterwechsels, eines Geschäftsführerwechsels, die Anmeldung der Einzahlung des Stammkapitals, die zwangsweise Durchsetzung der Anmeldungspflicht der Geschäftsführerin und die Offenlegungspflicht nach dem §§ 277 ff HGB. Für die Gesellschafter und ihre Geschäftsführerin war jeweils ein Rechtsanwalt (der erste Revisionsrekurswerber) eingeschritten. Das Erstgericht gab mit Beschluss vom 11. 12. 2003 seine Absicht bekannt, die Gesellschaft infolge Vermögenslosigkeit von Amts wegen löschen zu wollen und forderte die Gesellschaft zur Äußerung binnen vier Wochen auf. Mit seinem am 13. 2. 2004 beim Erstgericht eingelangten Antrag beantragte der einschreitende Rechtsanwalt namens der Geschäftsführerin und der Gesellschaft die Verlängerung der gestellten Frist. Er berief sich dabei auf "Vollmachten mit Geldvollmachten und Spezialvollmachten ...". Mit der weiteren Eingabe vom 5. 4. 2004 ersuchte der einschreitende Rechtsanwalt wiederum namens der Geschäftsführerin und der Gesellschaft um weitere Verlängerung der Frist bis zum 30. 4. 2004.
Mit Beschluss vom 16. 4. 2004 trug das Erstgericht dem Einschreiter auf, binnen 8 Tagen bekannt zu geben, ob sich die erteilte Vollmacht auch auf die Verfahren zur Erzwingung der Vorlage von Jahresabschlüssen und der amtswegigen Löschung der Gesellschaft beziehe.
Der einschreitende Rechtsanwalt erhob Vorstellung gegen den Auftrag des Erstgerichts.
Das Erstgericht wies mit seinem Beschluss vom 7. 5. 2004 die Vorstellung ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Rechtsanwalts nicht Folge. Es bejahte die Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis des Rekurswerbers, dem persönlich vom Erstgericht ein Auftrag erteilt worden sei. Das Rekursgericht habe in der vorliegenden Firmenbuchsache bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei Vorliegen konkreter Bedenken gegen den Bestand einer Vollmacht die Bevollmächtigung zu prüfen sei. Der einschreitende Rechtsanwalt habe sich zunächst ausdrücklich nur auf Vollmachten mit Geldvollmachten und Spezialvollmachten im Verfahren über die Eintragung eines Gesellschafterwechsels berufen. In der Folge habe sich der Rechtsanwalt nur lapidar auf "Vollmachten" berufen. Es sei daher nicht zweifelsfrei, ob sich die Vollmachtserteilung auch auf das Zwangstrafenverfahren und das Löschungsverfahren gemäß § 40 FBG beziehe. Bei beiden Verfahren handle es sich gegenüber den bisher gestellten Eintragungsbegehren um selbstständige Verfahren. Bei Bedenken gegen das Vorliegen einer Vollmacht müsse das Gericht amtswegige Erhebungen pflegen. Es könne sogar die Vorlage der Vollmacht verlangt werden.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei. Mit dem gemeinsam erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" beantragt der einschreitende Rechtsanwalt im eigenen Namen sowie auch für die Gesellschaft und ihre Geschäftsführerin die Abänderung dahin, dass der Beschluss des Erstgerichts vom 16. 4. 2004 ersatzlos behoben werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung. Der Revisionsrekurs ist ungeachtet einer allfälligen Verspätung (§ 11 Abs 2 AußStrG) jedenfalls unzulässig:
1. Zu dem im eigenen Namen vom Rechtsanwalt erhobenen Revisionsrekurs:
Der Revisionsrekurswerber steht auf dem Standpunkt, dass er sich in den vorangegangenen Firmenbuchverfahren auf erteilte Vollmachten berufen hat, sodass auch im Löschungsverfahren seine Bevollmächtigung anzuerkennen und ihm die Gerichtsstücke zuzustellen seien. Im außerstreitigen Verfahren bestehe keine Beschränkung einer einmal erteilten Vollmacht auf einzelne Verfahrensabschnitte. Diesen Ausführungen ist die mangelnde Beschwer des Revisionsrekurswerbers entgegen zu halten. Entgegen seiner im Rekurs an das Rekursgericht geäußerten und von diesem geteilten Ansicht richtete sich der Auftrag des Erstgerichts, sich zur Vollmachtserteilung zu äußern, inhaltlich an die Gesellschaft und ist als Verbesserungsauftrag im Bezug auf den im Namen der Geschäftsführerin und der Gesellschaft gestellten Fristverlängerungsantrag zu qualifizieren. Mit dem Verbesserungsauftrag wurde nicht in die Rechtstellung des einschreitenden Rechtsanwalts eingegriffen. Davon berührt könnte nur die Rechtsposition der Gesellschaft bzw ihrer Geschäftsführerin sein. Ob diesen allerdings entgegen dem § 85 Abs 3 ZPO (vgl auch § 17 Abs 2 FBG; RIS-Justiz RS0036243) gegen einen Verbesserungsauftrag ein abgesondertes Rechtsmittel zusteht, braucht hier nicht untersucht zu werden, weil jedenfalls dem für eine Partei einschreitenden Rechtsanwalt mangels Berührung eigener rechtlicher Interessen keine Beteiligtenstellung und keine Befugnis zur Erhebung eines Rechtsmittels im eigenen Namen zukommt. Im Übrigen ist die Beschwer des Rekurswerbers auch schon deshalb nicht (mehr) gegeben, weil er die mit dem Verbesserungsauftrag eingeforderte Erklärung in der Zwischenzeit abgegeben hat (ON 25).
2. Zum Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführerin:
Abgesehen von der fehlenden abgesonderten Anfechtungsmöglichkeit von Verbesserungsaufträgen (RIS-Justiz RS0036243), die als prozessleitende Verfügungen noch keine Rechtswirkungen erzeugen sondern erst nach Missachtung durch nachfolgende Verfügungen sich für die Rechtsposition der Partei auswirken (so schon SZ 50/41; 6 Ob 277/00d; 1 Ob 114/04b uva) ist der Revisionsrekurs schon aus dem Grund jedenfalls unzulässig, weil die Gesellschaft und ihre Geschäftsführerin den erstinstanzlichen Beschluss gar nicht bekämpft haben (der Rekurs wurde vom Rechtsanwalt nur im eigenen Namen erhoben), sodass schon mangels Einhaltung des gesetzlichen Instanzenzuges eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht zulässig ist.
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