Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert R*****, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Luhamer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 1.123,15 sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung den Beschluss
gefasst:
Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Voitsberg zur Verhandlung und Entscheidung zugewiesen.
Begründung:
Dem Verfahren liegt ein Verkehrsunfall am 7. 11. 2003 auf der A 2 (Südautobahn) bei Straßenkilometer 21.300 zugrunde; nach den Klagebehauptungen habe die beklagte Partei als Straßenerhalterin mehrere aus der Fahrbahn ausgebrochene Betonbrocken nicht entsprechend abgesichert und hafte zufolge dieses grob fahrlässigen Verhaltens (weil die Schäden bereits seit längerem erkennbar gewesen und auch an die Straßenmeisterei gemeldet worden seien) dem Kläger für dessen hiedurch an seinem PKW aufgetretenen Schaden. Die Klage wurde dem allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei entsprechend beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebracht.
Nachdem die beklagte Partei das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten hatte, beantragte der Kläger unter Hinweis darauf, dass die Unfallsstelle im Bezirk Voitsberg liege, eine Besichtigung derselben notwendig sein werde, die den Unfall erhebenden Beamten ihre Anschrift ebenfalls im Bezirk Voitsberg hätten und auch alle übrigen, bisher von beiden Parteien beantragten Zeugen dort bzw in der Nähe ihren Wohnsitz hätten, die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Voitsberg. Auch ein allfälliger Sachverständiger könnte wesentlich kostengünstiger aus diesem Bezirk beigezogen werden.
Die beklagte Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, weil eine Delegierung nur aus triftigen Gründen im Ausnahmefall zulässig sei und die "zeitliche Verzögerung in keiner Relation zur Bedeutung dieses Falles" stehe; die beklagte Partei habe ebenfalls ein "Interesse, dass dieser Fall einem Ende zugeführt wird."
Das Erstgericht hält die Delegierung für zweckmäßig. Auf Grund des Wohnsitzes sämtlicher Zeugen und des Klägers, der Lage der Unfallstelle im Bezirk Voitsberg und der bereits vorliegenden Anträge auf Vornahme eines Lokalaugenscheines und auf Zuziehung eines Sachverständigen sei die Delegierung an das Bezirksgericht Voitsberg zweckmäßig.
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien, der zu vernehmenden Zeugen oder auch die Lage eines Augenscheinsgegenstandes (2 Nc 34/03b mwN). Es entspricht demgemäß der ständigen und einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass es generell zweckmäßig und sinnvoll ist, Rechtssachen betreffend Verkehrsunfälle bei jenem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149; 2 Ob 195/04x; vgl auch § 20 EKHG und § 92a JN) - speziell bei beantragtem Lokalaugenschein (2 Nc 24/03g; 2 Nc 6/04m; 2 Nc 23/04m). Berücksichtigt man im vorliegenden Fall, dass sich nicht nur der Unfallort im Sprengel des Bezirksgerichtes Voitsberg befindet und die Durchführung eines Ortsaugenscheines (samt Zuziehung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen) beantragt wurde, sondern auch der Kläger selbst und die (bisher) beantragten Zeugen im Sprengel dieses Gerichtes oder doch in dessen Nähe ansässig sind, so kann die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringeren Kostenaufwand vor diesem Gericht durchgeführt werden. Gerade dadurch kann das Verfahren auch rascher durchgeführt werden.
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