Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Rudolf N***** wegen teils vollendeter, teils versuchter Finanzvergergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und § 13 FinStrG über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 11. August 2004, AZ 9 Bs 122/04 (GZ 26 Ur 1140/01z-134 des Landesgerichtes Salzburg), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes über einen Anklageeinspruch sieht das Gesetz ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht vor (§ 16 StPO).
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